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Gesetzesbestimmungen

Ausstand in Malefizsachen (Art. 044 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 038 / Mittwoch, 1. Januar 1823

«a) In Malefiz-Sachen solle der öffentliche Kläger sammt seiner Verwandtschaft bis in 4ten Grad, so wie die Räth und Miträth, so dem Delinquenten im 4ten Grad ober näher verwandt und wem es an gestohlenem Gut auf oder ab geht, ausstehen.
b) In Angelegenheiten mit fremden Staaten und Fürsten sollen alle, die dort Dienst haben oder Pensionen beziehen, ausstehen.
c) Wenn eine Dorfschaft eine Streitsach hat, müssen nicht nur die Richter und Rathsglieder aus derselben, sondern auch der Hr. Richter des Lands, wenn er in derselben Dorfschaft wohnt, ausstehen.
d) Es sollen auch jene, die in Klöstern Verwandte bis in 3ten Grad haben, in Angelegenheiten dieser Klöster, ausstehen.
e) Desgleichen sollen die Vögt, Verwalter und Verordnete zu Kirchen, Klöstern, Spithälern, Pfründen und dergleichen Corporationen in Sachen derselben ausstehen.»


Quelle: Alt LB 69, 255; LR 1769; LG 1670, 1764, 1818.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020