Gesetzesbestimmungen
			
			
			 
			
			
	
		
					Bezirksgericht (Elfer-Gericht): Bildung, Sitzungen, Kompetenz und Appellation (Art. 046 LB)
					 
					LB UR (1823) Bd I S. 039
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					Sonntag, 1. Mai 1803
					 
					 
					«Das Bezirks - oder XIer-Gericht wird vom Landsstatthalter präsidiert, und besteht aus einem Rathsherrn jeder der zehn Genossamen, im Ganzen aus 11 Gliedern. Die vier Rathsherren der zehn Genossamen wechseln in Besetzung dieser beyden Gerichte jährlich so ab, dass es im Umlauf von 4 Jahren jeden ein Jahr ins XI er und das folgende Jahr ins Kantongericht trifft. Es versammelt sich jeden Monat am 3ten Montag oder so ein Festtag einfällt, am ersten Werktag darauf, und spricht über alle Civil-Streite, die Ehre, Rechtsamen oder den Werth von mehr als 30 Gl. betreffen und zwar, was den Werth von Gl. 60 nicht übersteigt inappellabel, was aber darüber ist, oder Ehr oder Rechtsamen betrifft, kann ans Kantons-Gericht appelliert werden.»
					 
					 
					Quelle:
					LG 1803 und 1808, in: LB UR 1823 Bd I, S. 40.
					 
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				 RECHTSAMMLUNGEN
			
			
				ABKÜRZUNGEN
			
				LG = Landsgemeinde 
				eLG = Extra-Landsgemeinde 
				NG = Nachgemeinde 
				LR = Landrat 
				RA = Rat 
				WR = Wochenrat 
				AR = Allmendrat
				 
				
				  
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