Gesetzesbestimmungen
			
			
			 
			
			
	
		
					Suppleanten und zugesetzte Richter (Art. 051 LB)
					 
					LB UR (1823) Bd I S. 043
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					Mittwoch, 1. Januar 1823
					 
					 
					«Der älteste Landammann ist der Supleant des Richters des Lands im Kantons Gericht, kann aber gleichwohl zum Ammann-Richter ernennt werden. Die übrigen Hrn. alt Landammänner supleieren Umgangsweise die Hrn. Ammannrichter in Krankheits- oder Ausstandsfällen. Die übrigen im Rath nach dem Landsstatthalter sitzenden Hrn. Vorgesetzten ersetzen diesen ebenfalls Umgangs- weise bey Krankheits- oder Ausstandsfällen im XIer Gericht. 
Die Rathsherren werden in solchen Fällen durch den im Rang folgenden alsdann in keinem Gericht befindlichen Rathsherrn ihrer Genossame ersetzt, und so dieser Verwandtschafts- oder Krankheitswegen nicht sitzen kann, von dem Treffenden der folgenden Genossame.»
					 
					 
					Quelle:
					LG 1810, 1817, LB UR 1823 Bd I, S. 51.
					 
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				 RECHTSAMMLUNGEN
			
			
				ABKÜRZUNGEN
			
				LG = Landsgemeinde 
				eLG = Extra-Landsgemeinde 
				NG = Nachgemeinde 
				LR = Landrat 
				RA = Rat 
				WR = Wochenrat 
				AR = Allmendrat
				 
				
				  
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