Gesetzesbestimmungen
			
			
			 
			
			
	
		
					Gerichtliche Ausschüsse (Art. 059 LB)
					 
					LB UR (1823) Bd I S. 048.
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					Mittwoch, 1. Januar 1823
					 
					 
					«In den Gerichten solle kein Ausschuß zu Verthätigung (Vergleich) der Partheyen verordnet werden, außer wo Beaugenscheinigung der Lage, Untersuch von Schriften oder Rechnungen, oder andere nähere Erläuterung bedürfende Sachen einen Ausschuß erfordern. Es sollen alsdann aber nicht mehr als drey Herren dazu verordnet, und von diesen nicht gesprochen werden; es wäre dann, daß es ihnen von beyden Theilen hiefür übergeben würde.»
					 
					 
					Quelle:
					LG 1672, 1681, 1768; LB UR 1823 Bd I, S. 48.
					 
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