Gesetzesbestimmungen
			
			
			 
			
			
	
		
					Revisionbegehren (Art. 061 LB)
					 
					LB UR (1823) Bd I S. 049-050.
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					Mittwoch, 1. Januar 1823
					 
					 
					«Wenn einer über eine ausgesprochene Rechtssache neue Gründe, Kundschaften oder Schriften auffindt oder in Erfahrung bringt, und daher eine Revision des Urtheils verlangt, muß solche über das Urtheil des XIer Gerichts und des Bezirks- Gerichts von Ursern vor dem Kantonsgericht, und über das Urtheil des Kantonsgericht vor einem Landsrath begehrt werden, und diese Behörden werden dann entscheiden, ob die Gründe zu einer Revision hinreichend, und solche zu gestatten sey oder nicht. Im Gestattungsfall wird die Sache vor die nämlichen Richter, die darin gesprochen haben, gewiesen. 
Vor's VII ner Gericht hat der w. w. Rath die Revisionsbegehren zu untersuchen und über deren Zuläßigkeit zu entschieden.»
					 
					 
					Quelle:
					Alt LB 61; LG 1804; LB UR 1823 Bd I, S. 50.
					 
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