Gesetzesbestimmungen
			
			
			 
			
			
	
		
					Verjährung (Art. 063 LB)
					 
					LB UR (1823) Bd I S. 050-051.
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					Mittwoch, 1. Januar 1823
					 
					 
					«Wer eine Sache zehn Jahre ungerechtfertigt anstehen läßt, oder obwohl es wehrte oder forderte, und aber der andere es nicht gestünde, und er es dennoch nicht rechtiglich betriebe, dem soll man darum nicht mehr richten, und zwar bey Verlierung des Amts; es wäre dann, daß einer hätte gute Sigill und Briefe, die nicht gefährlich hinterhalten worden, d. h. die er nicht selbst kundig in Händen gehabt und doch nicht geltend gemacht hätte. Erweislich bestehende Rechtsamen aber, wenn sie auch 10 und mehr Jahre nicht ausgeübt werden, können deshalb nicht verjähren. Wenn aber einer von einem Kapital zehn Jahre keinen Zins fodert, oder so er solchen foderte und der Schuldner nicht kanntlich wäre, denselben nicht rechtlich betriebe; sondern solche so auflaufen ließe, soll das Kapital mit den Zinsen verloren haben.  
Für Kirchen, Klöster, Stiftungen, vogtbare unter gesetzlicher Vormundschaft stehende Leute, und für solche, die lange Zeit nicht im Land gewesen, sind für all obiges statt nur zehn Jahre, fünfzehn Jahr festgesetzt.»
					 
					 
					Quelle:
					Alt LB 60; LG 1679, 1702; LB UR 1823 Bd I, S. 50 f.
					 
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