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Gesetzesbestimmungen

Geschworene Beisassen; Holz- und Streuebewilligung für Ansassen (Art. 098 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 083-084. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Zu geschwornem Beysaß einen anzunehmen, soll vor der Bezirks-Landsgemeinde angesucht und kann nur von dieser bewilliget werden. Der geschworne Beysaß mag dann die Allmend bis auf 6 Kühessens benutzen wie der Landmann, was er aber darüber hat, muß er dafür den gleichen Auflag bezahlen wie vor 1798 Angesessene, nämlich Gl. 6 Sch. 20 für jeden Kühessens, so über 6 auf eine Allmend treibt. Er mag auch Holz aus unsern Wäldern hauen, was er zu seinem eigenen Hausgebrauch bedarf, jedoch nicht mehr bey Gl. 5 Buß vom Stock, auch für den eignen Bedarf streuenen. Andere Fremde und Beysaßen aber haben gar kein Recht, einiges Holz zu hauen, noch Streue zu sammeln; jedoch aber ist den Gemeinden, in denen sie wohnen, gestattet, ihnen solches für ihre Nothwendigkeit abfolgen zu lasse», wenn sie sich mit ihnen abfinden.»

Quelle: Alt LB 166, 167; LB UR 1823 Bd I, S. 83 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020