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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1864) Bd VI a S. 092-111.
Militärgesetz des Kantons Uri
Sonntag, 6. Mai 1855
   
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri,
Auf den Antrag des Landrathes, beschließt:

I. Militär-Organisation.

Art. I.
Allgemeine Dienstpflicht.


§. 1.
Militärpflichtig für's Vaterland ist:
a. Jeder Landmann, wenn er das gesetzliche Alter erreicht hat.
b. Jeder hier gesetzlich niedergelassene oder auch sonst für längere Zeit (1 Jahr oder mehr) domizilirte Schweizerbürger.
Der in einem andern Kantone geleistete Militärdienst ist in Abrechnung zu bringen.
Die Militärbehörde wird im Uebrigen die Bestimmungen des Art. 144 der eidgen. Militär-Organisation berücksichtigen.
(Alte Uebung und Gesetze, Art. Landb. 248, §. 1 , III. Bd. Landesgemeindebeschluß von 1846 und Bundesmilitärgesetz vom 8. Mai 1850, §. 1..)

§. 2.
Militärdienstfrei sind:
a. Die Studirenden der Theologie;
b. Solche, die wegen gehörig erwiesenen körperlichen oder geistigen Gebrechen untauglich befunden worden;
c. Die durch Bundesgesetz vom Militärdienst befreiten Beamten des Bundes;
d. Für die Zeit ihrer Anstellung, die Angestellten der Eisenbahn- Unternehmungen, denen die Fürsorge für die Sicherheit des Bahnbetriebs in polizeilicher und technischer Beziehung obliegt, sowie die Kapitäne, Steuermänner, Unter-Steuermänner, die ersten und zweiten Maschinisten der Dampfschiffe.
e. Folgende Kantonalbeamte:
1) der regierende Landammann,
2) ein vom Regierungsrath zu bestimmender Landschreiber,
3) der Staatsanwalt während seiner Amtsdauer;
f. Geistliche, die nicht zum Dienste als Feldpaters berufen werden;
g. Die an den öffentlichen Schulen angestellten Lehrer.
(Bundesgesetz über Befreiung vom Militärdienst vom 21. August 1850, §. 1, 2 und 3).

§. 3.
Unwürdig, die Waffen für's Vaterland zu tragen, sind diejenigen, welche mit einer entehrenden oder Kriminalstrafe belegt worden sind, bis zu ihrer Rehabilitation.
(Ebenbesagtes Bundesgesetz, §. 9 und Art. Landb. 248 §. 14, III. Bd.)

§. 4.
Die in der bürgerlichen Ehrenhaftigkeit, oder im Aktivbürger¬ recht Eingestellten, und die Falliten sind von jeder Bekleidung eines militärischen Grades ausgeschlossen.
Sonst kann jeder Kantons- und angesessene Schweizerbürger zu allen Unteroffiziers- und Offiziersstellen gewählt werden, wenn er übrigens die gehörigen Fähigkeiten dazu besitzt. (EbenbesagtcS Bundesgesetz/ §. 5 und 10 und Art. 48 des Bundes.)

§. 5.
Die Stellvertretung ist als unzuläßig erklärt.
(Bundeömilitärgesetz vom 8. Mai 1850, §. 5.)

Art. II.
Eintheilung des Wehrstandes.
.

§. 6. Die gesammte organisirte Miliz umfaßt alle waffenfähige und wehrpflichtige Mannschaft vom angetretenen 20sten bis und mit dem vollendeten 44sten Altersjahre.

§. 7.
Diese organisirte Miliz zerfällt:
1) in den Bundes-Auszug,
2) in die Bundes-Reserve und
3) in die Landwehr.
(Bundesmilitärgesetz vom 8. Mai 1850, §. 2 und 7.)

§. 8.
Der Bundes-Auszug umfaßt in der Regel die Mannschaft vom 23sten bis zum 28sten Altersjahre. Nach Bedürfniß erfolgt die Ergänzung durch jüngere Mannschaft aus dem Rekruten-Depot.
Dienstzeit also 5 Jahre.
Die Bundes-Reserve umfaßt ebenso in der Regel die Mannschaft vom 28sten bis 33sten Altersjahr, und die nach Bundesgesetz des Dienstes im Auszug enthobene Mannschaft, mit Vorbehalt des §. 22.
Nöthigenfalls wird sie aus der überzähligen Mannschaft des Auszuges ergänzt.
Dienstzeit also 5 Jahre.
Die Dienstzeit der Offiziere erstreckt sich für Auszug und Reserve auf 13 Jahre; jedoch kann ein Offizier ohne seine Zustimmung für nicht mehr als 10 Jahre Auszügerdienst angehalten werden; dagegen er für jedes über 7 Jahre hinausgehende Auszügerdienstjahr mit Fr. 35 entschädigt wird. Den Offiziersaspiranten zählen die Aspirantenjahre von da an, da ihre Altersgenossen in den Bundes-Auszug treten, als Reservejahre. Ebenso kann der kleine Stab der Infanterie und der Büchsenmacher der Scharfschützen zu 8 Jahren Auszügerdienst angehalten werden.
(Bundesmilitärgesetz vom 8. Mai 1850, §. 7, 8, 9 und 11.)

§. 9.
Um jederzeit die Kompagnien des Bundes-Auszuges an voll¬kommen unterrichteter Mannschaft vollzählig in eidgen. Dienst abgeben zu können, sind sämmtliche Kompagnien desselben auf Kantonalfuß um circa 1/4tel stärker zu bilden; bei allfälligen Auszügen sind aber, wenn Ueberzählige sich vorfinden, als solche die Aeltesten der Gemeinen vorab des Dienstes zu entlassen.
(Bundesmilitärgcsetz ß. 2, 16 u. 62, und Art. Landb. 218, §. 6, III. Bd.)

§. 10.
Die jüngere Mannschaft, welche bereits das 19. Jahr erfüllt hat, bildet bis zu ihrem Eintritt in den Bundes-Auszug das Rekruten-Depot. Sie soll im Jahr vor ihrem Eintritt in denselben nach Vorschrift der eidgen. Militär-Organisation eingeübt und die vorgerückten Abtheilungen derselben mit Kadres versehen und in Kompagnien eingetheilt werden.
(Art. Landb. 248 K. 3 und 4, I. Bd. und §. 4 und 5, I I I . Bd. — Bundesmilitärgesetz vom 8. Mai 1850, §. 2, 8 und 62.)

§. 11.
Die Landwehr besteht aus der, aus der Bundes-Reserve ausgetretenen oder überhaupt der in gleichem Alter befindlichen Mannschaft, bis nach ihrem vollendeten 44sten Lebensjahre, mit den in §. 13 enthaltenen Ausnahmen.
(Bundesmilitärgesetz vom 8. Mai 1850, 1, 2 und 10.)

§. 12.
In taktischer Beziehung wird die Miliz des Kantons nach Waffen und Korps eingetheilt, wie folgt:
A. Bundes-Auszug:
1) eine Kompagnie Scharfschützen,
2) ein Halbbataillon Infanterie, bestehend aus einer Jäger- und zwei Füsilier-Kompagnien, nebst Bataillonsstab.

B. Bundes-Reserve:
1) eine Kompagnie Scharfschützen,
2) ein Jnfanteriekorps von einer Jäger- und einer Füsilier-Kompagnie.

C. Landwehr:
1) eine Kompagnie Scharfschützen,
2) ein Jnfanteriekorps von einer Jäger- und einer Füsilier-Kompagnie.

D. Depot-Mannschaft nach §. 10.
(Bundesgesetz vom 27. August 1851, über die Beiträge der Kantone an Mannschaft etc. — Art. Landb. 248, §. 3 uud Landesgememdebeschlüsse von 1839 und 1849, IlI . Bd. Landb.)

Art. III
Dienstverpflichtung der Wehrmänner. — Ein- und Austritt der Miliz.


§. 13.
Die Dienstdauer der Wehrmänner in der ganzen Miliz richtet sich genau nach den daherigen Vorschriften des Bundes, und ist daher aus die oben bei §. 8 bis 11 angegebene Dauer für die verschiedenen Dienstklassen festgesetzt. (Bundrsmilitärgcsetz vom 8. Mai 1850, §. 2, 8, 9 und 10.)

§. 14.
Der Ein- und Austritt der dienstpflichtigen Mannschaft in die betreffenden Dienstklassen geschieht, insoweit nicht außerordentliche Umstände eine Abweichung nöthig machen, von einer ganzen Altersklasse eines Jahres, wie bisher, sammthaft.
Der Eintritt in das Rekruten-Depot, in den Bundes-Auszug und alle andern verschiedenen Dienstklassen, geschieht in der Regel jeweilen mit dem 1. Januar des Jahres, und die verschiedenen Dienstklassen folgen sich regelmäßig nach dem Alter in ihrer Reihenfolge.
(Art. Landb. 248, §. 4, III. Bd.)

§. 15.
Durch diesen jährlichen Ein tritt haben die ordentlichen Ergänzungen der durch Verrücken in eine andere Dienstklasse austretenden Mannschaft zu geschehen. Für außerordentliche Fälle geschieht die Ergänzung nach Bedürfniß aus dem Rekruten-Depot.
Fällt der Termin des Uebertrittes in eine andere Dienstklasse während einem Auszuge oder Kriege, so erfolgt Entlassung, Ablösung, Austritt und Ergänzung in der Regel erst nach Vollendung desselben. Nur mit Einwilligung der Bundesmilitärbehörde oder des Oberkommandos kann solche ausnahmsweise gleich geschehen. (Art. Landb. 248, §. 5 und 12, III. Bd. — Bundesmilitärgesetz vom 8. Mai 1850, § 139.)

§. 16.
Für die Offiziere aber ist man nicht an eine regelmäßige Aufeinanderfolge der verschiedenen Dienstklassen gebunden; sondern dieselben können frei versetzt und befördert werden, von einer Dienstklasse zu einer andern.
Der Entscheid über Versetzung eines Offiziers aus dem Kontingent in die Reserve, und umgekehrt, kömmt aber dem Landrathe zu.
(Art. Landb. 248, z. 10, III. Bd.)

§. 17.
Für Landesabwesende, deren Aufenthaltsort in der Schweiz bekannt ist, und welche nicht als anderwärts Niedergelassene anzusehen sind, soll die Ergänzung nicht stattfinden, sondern solche verbleiben auf der Dienstkontrolle, und sind schuldig, die Militärbehörden selbst oder durch ihre Verwandte stetsfort von ihrem Aufenthaltsorte in Kenntniß zu halten, und auf jeden R u f sogleich sich einzufinden, (es sei denn, daß sie ein rechtmäßiges Hinderniß, wie Krankheit, Nachweisen) bei einer Buße von Fr. 12 im ersten und Verdoppelung im Wiederholungsfälle, wofür ihre nächsten Verwandten oder der gestellte Gewährsmann für sie einsteht.
Zudem haben solche ein Jahr Dienstzeit nachzuthun, von jedem Male ihres Nichterscheinens.
Wer auf wiederholte Aufforderung im Falle eines Abmarsches ohne genüglichen Ausweis nicht erscheint, soll als Ausreißer bestraft werden.

§. 18.
Milizpflichtigen vom Bundes-Kontingent sollen daher keine Reifeschriften ertheilt werden, es sei denn, daß solche hierzu vom Landeshauptmann eine Bewilligung vorgelegt haben, welcher ihnen dieselbe hiefür, wenn nicht besondere Umstände oder genügende Gründe zu deren Verweigerung obwalten, mit Beobachtung der im vorstehenden Paragraph enthaltenen Vorschriften ertheilen wird.

§. 19.
Außer der Schweiz Abwesende, oder an unbekannten Orten sich Aushaltende, werden aus der Kontrolle gestrichen und durch Andere erseht, und sind aber verpflichtet, nach der Rückkehr in's Vaterland ihre Dienstzeit nachzuholen und zwar im Auszuge bis in ihr 34stes, in der Reserve bis in ihr 40stes und in der Landwehr bis in ihr vollendetes 44stes Altersjahr, insofern sie nicht vorher ihre gesetzliche Dienstzeit in diesen Klassen vollendet hätten. Hierüber ist eine genaue Kontrolle zu führen.
Jene, welche sich solcher Weise theilweise oder ganz dem Militärdienst entziehen, sollen für jedes nicht geleistete Dienstjahr im Bundes-Auszug und der Reserve Fr. 2 bis 25 an die Staatskasse vergüten.

§. 20.
Des Dienstes im Auszuge (nicht aber in der Reserve und Landwehr) sind enthoben:
a. der einzige Sohn einer Wittwe oder eines wenigstens 60jährigcn Wittwers, oder wenn mehrere Söhne sind, einer derselben; wenn sie in ungetrennter Haushaltung zusammenleben;
b. ein Wittwer, wenn er Vater von unmündigen Kindern ist, und keine andere Hülfsquellen, als seine Handarbeit, besitzt;
c. einer von zwei oder mehr Brüdern, die mit ihren armen Eltern in gemeinschaftlicher Haushaltung beisammen leben, sofern der Haushalt nicht durch andere, nicht dienstpflichtige Brüder besorgt werden kann; c. die Polizeidiener.

§. 21.
Diejenigen, welche in Folge vorstehenden §. 20 ihre Entlassung aus dem Auszuge verlangen, sollen gleich bei ihrem Eintritt in denselben dieß mit Angabe und Nachweis ihres Grundes vor Regierungsrath thun, insofern diese Gründe schon dannzumal vorhanden sind, damit gleich bei der ersten Eintheilung der Mannschaft auf angemessene Weise über sie disponirt werden kann.
Treffen solche Gründe erst im Laufe ihres Dienstes ein, so haben sie sich jeweilen spätestens im Laufe des Monats Dezember, mit Nachweis, dießfalls bei der Militärkommission zu melden, damit bei Formation der neuen Etats im Anfang Januar auf ihre Ergänzung Rücksicht genommen werden kann. Im Laufe des Jahres können ihre daherigen Anverlangen nur im größten Nothfalle Berücksichtigung finden.

§. 22.
Solche vom Dienste im Auszuge Befreite sind dann entweder in die Bundes-Reserve oder in die Landwehr einzutheilen. Im Falle der Grund der Befreiung vom Auszuge bloß ein vorübergehender ist, so muß die Dienstpflicht in der Regel im Bundes-Auszuge gleichwohl nachgethan werden, wenn der Grund der Befreiung weggefallen und der Mann sein 34stes Altersjahr noch nicht angetreten hat.
Ueberhaupt bleibt es dem Regierungsrathe überlassen, wo es sämmtliche oder mehrere Söhne einer Familie in den Bundes-Auszug trifft, eine Abänderung in der Reihenfolge der Dienstklassen, jedoch innert oben besagten Schranken (oder eine Berücksichtigung in deren Vertheilung unter verschiedene Waffenarten), eintreten zu lassen.

§. 23.
Die Entlassung vom Dienst erfolgt von selbst nach Ablauf der pflichtigen Dienstjahre. Entlassung aus andern Gründen muß begehrt werden. Solche Gründe sind:

a. gänzliche körperliche oder geistige Untauglichkeit begründet Entlassung ohne Taxe;
b. kleinere oder auch zweifelhafte Gebrechen begründen Entlassung gegen Abgabe einer Taxe von Fr. 10 bis 350;
c. Mangel an der vorgeschriebenen Größe oder an der nöthigen Körperkraft gegen Abgabe einer Taxe von Fr. 15 bis 500 an die Kantonskasse.
Entlassungsbegehren (sub lit. b und c) können auch statt Entsprechung, Stellung zur Disposition der Militärkommission für Verwendung in andern Dienstzweigen oder Zurückstellung bis auf sechs Jahre zur Folge haben.

Art. IV.
Grade, Wahl und Beförderung der Offiziere etc.


§. 24.
Die Wahl der Offiziere steht dem Regierungsrathe zu, auf Vorschlag der Militärkommission; bei Spezialwaffen nach vorangegangener Fähigkeitserklärung vom schweiz. Militärdepartement.
Die Chefs oder höhere Stabsoffiziere erhalten ihre Ernennung vom Landrathe.

§. 25.
Die Unteroffiziere und Korporale, sowie die andern untergeordneten Stellen werden von der Militärkommission besetzt. Die Kompagniekommandanten, sowie beim Rekruten-Depot der Ober-Instruktor, haben das Recht, ihre unverbindlichen Vorschläge darüber an jene schriftlich einzugeben.

§. 26.
Die Ernennung und Beförderung der Offiziere geschieht nach freier Wahl, je nach ihren Fähigkeiten und in billiger Berücksichtigung ihres Dienstalters. Sie müssen sich nach vorangegangener Instruktion und Prüfung reglementsgemäß als befähigt erwiesen haben, und jedenfalls, wenn sie nicht schon zuvor als Offiziere angestellt gewesen sind, entweder einen vollständigen Kadres-Kurs mitgemacht, oder für einen speziellen Dienstzweig sich sonst extra befähigt haben.

§. 27.
Die Offiziere vom Hauptmann abwärts werden in der Regel aus der dienstpflichtigen Mannschaft genommen; der Regierungsrath ist jedoch befugt, nach Umständen andere fähige Männer außer dem dienstpflichtigen Alter, oder solche Offiziere, die ihre obligate Dienstzeit schon vorüber haben, nach genommener Rücksprache, gegen angemessene Vergütung als Milizoffiziere anzustellen und zu brevetiren.

§. 28.
Die dienstpflichtige Mannschaft ist gehalten, die auf sie gefallene Ernennung oder Beförderung zu einem Grade, sowie Aufträge zu andern Militärdienstverrichtungen anzunehmen.
Ihre Entlassung einzugeben, sind Offiziere und Unteroffiziere nur dann berechtigt, wenn sie ihre obligate, oder durch Uebereinkunft übernommene Dienstzeit bereits vollendet haben, oder Bedingungen ihrer Anstellung von Seite der Behörden verletzt oder durch neue Vorschriften aufgehoben worden wären.

§. 29.
Aus dem eidgen. Stabe entlassene, aus fremden Diensten zurückkehrende, oder hier niedergelassene, vorher aber anderswo schon brevetirt gewesene Offiziere, können nicht zum Dienste in einem niederern Grade, als sie schon bekleidet, angehalten werden.

§. 30.
Die Besetzung des Stabes, (incl. dem für Kommissariats¬ und Gesundheitsdienst) sowie die Eintheilung der Milizmannschaft in Bataillone und Korps für den Kantonaldienst und die Landwehr ist der Regierung, auf Vorschlag der Militärkommission, nach Vorschrift vorstehenden §. 24 und dem §. 56 der Verfassung, zu ordnen vorbehalten.

Art. V.
Bewaffnung, Kleidung, Ausrüstung und Munition.


§. 31.
Bewaffnung und Munition für die gesammte Miliz liefert der Staat. Sie wird im Zeughause aufbewahrt.
Die Offiziere erhalten ihre Seitengewehre gratis und für eigenthümlich vom Staate.
Für das Bundeskontingent muß die Bewaffnung nach eidgen. Reglement sein, für die Landwehr demselben möglichst entsprechend (nach Maßgabe des vorhandenen Vorrathes).

§. 32.
Die Ausrüstung sowohl für die Korps, als die Ausrüstungsgegenstände für den einzelnen Mann, mit alleiniger Ausnahme des reglementarischen Inhaltes des Tornisters oder der kleinen Ausrüstung, liefert ebenfalls der Staat und bewahrt sie im Zeughause auf.

§. 33.
In Bezug auf Kleidung liefert für die Mannschaft des Bundeskontingentes:

A. Der Staat durch's Zeughaus:
1) die ordonnanzmäßige Kopfbedeckung;
2) den Uniformrock;
3) die tuchenen Beinkleider;
4) die tuchenen Kamaschen;
5) den Kaput oder Mantel (für Train);
6) die Kravatte.

B. Der dienstpflichtige Mann hat selbst zu liefern:
1) eine tuchene Aermelweste von eidgen. vorgeschriebener Farbe und Schnitt, die er zum kostenden Preise vom Staate zu beziehen hat;
2) die Zwilchhosen und Zwilchgeten von vorgeschriebener Farbe;
3) die vorgeschriebene Fußbekleidung;
4) die Feldmütze (Polizeimütze) von vorgeschriebener Form und Farbe.

§. 34.
Für gleichförmige Kleidung der Landwehr wird der Staat wenigstens in so weit sorgen, daß jeder Mann mit gleichförmiger Kopfbedeckung und Kaput aus dem Zeughause versehen sei. Die übrigen Kleidungsgegenstände wird er trachten nach und nach für die Landwehr zu erübrigen, wie etwa deren Neue für den Bundes-Auszug hergeschafft werden.

§. 35 .
Jeder Milizpflichtige hat gleich beim Eintritt in 's Rekruten-Depot sich mit einer ordonnanzmäßigen tuchenen Aermelweste von der Farbe seines Korps, den Zwilchhosen und Geten und der Feldmütze zu versehen, und diese nebst allen übrigen sub §. 33, lit. B. verzeichneten Kleidungs-, sowie den kleinen Ausrüstungs-Gegenständen, bis zu seinem Austritt aus der Landwehr in kompletem dienstfähigem Stande zu erhalten; widrigenfalls er das Abgehende durch neue Anschaffung zu ergänzen hat.

§. 36.
Von allen diesen sub lit. B. bezeichneten Gegenständen soll der Milizpflichtige während dieser ganzen Zeit nichts veräußern, versetzen, verkaufen, oder ins Pfand geben, bei 12 Franken Buße und Ungültigkeit des Pfandes oder Kaufes. Wer bei einer Musterung ohne diese Gegenstände erscheint, hat von jedem fehlenden Stück Fr. Buße zu bezahlen und ist bei Anlegung der vollen Buße von 12 Fr. schuldig, ohne Löhnung an dem ihm bezeichneten Tage und Orte, mit Vervollständigung des Mangelnden sich zu präsentiren.

§. 37.
Zu einer billigen Beisteuer an die Kosten der vom Zeughause zu liefernden Kleidungsstücke können die Frauenklöster und andere vermögliche Haushaltungen weiblichen Geschlechts, nach Bestimmung eines Landrathes, an die Kantonskasse angehalten werden.

§. 38.
Die Offiziere haben sich gesammte Kleidungs- und Ausrüstungs-Gegenstände, mit Ausnahme des Tschakos, selbst und eigenthümlich anzuschaffen.
Sämmtliche Unteroffiziere werden mit der Bewaffnung, Ausrüstung und Kleidung übrigens gehalten wie die Gemeinen, nur dem Adjutanten, Tambourmajor und Stabsfourier, wird ein Offiziersüberrock, gegen Vergütung der Mehrkosten gegen eine Aermelweste, gestattet; ein spezieller Akkord wird bezüglich des zweiten für seine besondere Ausrüstung das Nähere festsetzen.

§. 39. Die Distinktionszeichcn der Offiziere und Unteroffiziere werden denselben vom Staate, jedoch nur einmal, bei ihrer Ernennung oder Beförderung zu Offizieren, oder bei ihrer Versetzung in eine andere Waffe, geliefert, so auch den Offizieren die Dienstzeichen.

§. 40.
Für die gehörige Ausrüstung des Zeughauses an Waffen, genügender Munition, Ausrüstungs- und Kleidungsgegenständen, sowie deren gute Verwahrung und Aufbewahrung hat ein verantwortlicher Zeughausinspektor, unter Oberaussicht der Militärkommission und speziell des Landeshauptmanns, zu sorgen.
Ueber jede Aushändigung an die Truppen zum Dienstgebrauch soll er genaue Kontrolle führen und von deren gehöriger Wiederabgabe sich versichern, laut daheriger Verordnung.

Art. VI.
Instruktion, Sold und Verpflegung, Musterungen.

§. 41.
In Bezug auf Instruktion, Musterungen, Sold und Verpflegung wird eine Instruktions-Ordnung das Nähere bestimmen.

Art. VII.
Militärbehörden, Strafgewalt, Disziplin.


§. 42.
Oberste Militärbehörde (Kraft Kriegsrathes) ist der Regierungsrath, nach Bestimmung der Verfassung und bestehender Reglemente. An ihn sind alle Entlassungsgesuche einzugeben. An ihn kann über Verfügungen der Militärkommission der Rekurs ergriffen werden.

§. 43.
Unter ihm steht die Militärkommission, welche mit der unmittelbaren Leitung des Militärwesens nach dem Reglement beauftragt ist. Sie übt die oberste Disziplinargewalt über die Truppen und die Dienstpflichtigen aus.

§. 44.
Der Kantons-Kriegskommissär hat das Besoldungs-, Verpflegungs-, Lagerungs-, Einquartierungs- und Fuhrleistungs-Wesen zu besorgen. Er steht in dieser Beziehung der Militärkommission und ihren Befehlen zu Gebote. So haben auch seinen sachbezüglichen Anordnungen und Requisitionen Gemeinden und Partikularen Folge zu geben.
Er hat seine Rechnungen der Militärkommission einzugeben und selbe vorher prüfen und visiren zu lassen.
Er führt auch eine Kontrolle über die brauchbaren Zug- und Sattelpferde im Kanton und besorgt die nöthige Miethung und Requisition derselben.
Die Besoldung des Kantons-Kriegskommissärs zu bestimmen bleibt dem Landrathe vorbehalten.

§. 45.
Für sämmtliche Militärs gelten auch im Kantonaldienst, hinsichtlich der Disziplin und für's Strafwesen, die eidgenössischen Dienstreglemente und Strafgesetze. Die Offiziere üben laut eidgen. Reglement im Dienst die ihnen zukommende Disziplinar- und Strafgewalt aus. (Unter Aufsicht und Oberleitung der Militärkommission.)

§. 46.
Schwere militärische Vergehen oder Verbrechen bestraft ein Kantonalkriegsgericht, nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die eidgen. Strafrechtspflege.

§. 47.
Das Kantonskriegsgericht (nach eidg. Gesetzen gebildet) besteht aus 3 vom Regierungsrathe, auf die Dauer von 4 Jahren, gewählten Richtern und 8 Geschwornen, nebst einem ebenso gewählten Auditor und Gerichtschreiber, aus der Zahl der Kontingents- und Landwehrpflichtigen.
Tritt ein Richter früher aus der Dienstpflicht oder durch Tod oder Entfernung aus, so ist er zu ergänzen.
Die Bildung der Geschwornenliste wird die Militärkommisston nach Vorschrift veranstalten.
Der Regierungsrath hat auf gleiche Weise ein Kassationsgericht von 5 Mitgliedern des Kantonsgerichts und 3 Offizieren zu wählen.

II.
Instruktions - Ordnung.

I.
Allgemeine Exerzierpflicht.


§. 1.
Jeder, der nach dem Bundes-Militärgesetz milizpflichtig ist, somit Jeder, der das 20ste Altersjahr angetreten hat, bis zu seinem Austritt aus der Landwehr, ist pflichtig, fleißig an den für seine treffende Klasse vorgeschriebenen Militärübungen Theil zu nehmen und an jedem vorgeschriebenen Exerziertage pünktlich und nach Ordre zu erscheinen und fleißig zu exerzieren.

§. 2.
Für jeden Tag Nichterscheinens verfällt er in Fr. 1, für Verspätung in Fr. Buße, eventuell verbunden mit Disziplinarstrafe, vorbehalten rechtmäßige Entschuldigung. Der Oberinstruktor führt darüber Kontrolle; die Geldbußen sollen zu Schützengaben verwendet und kompagnieweise verschossen werden.
Beharrliches Nichterscheinen und absichtliche Entfernung wird als Disziplinarvergehen nach dem eidgen. Militärstrafgesetz bestraft.

II. Eintheilung der Uebungen.

§. 3.
A. Rekruten-Instruktion.
Im Jahre vor dem E in tritt in den Bundes-Auszug erhält die betreffende Jahresklasse der Rekruten ihre Instruktion, nach Vorschrift des Bundesgesetzes, in einem wenigstens 28tägigen und für die Jäger in einem mindestens 35tägigen Unterrichtskurs, gegen Ende desselben mit Zuzug der Kadres, nach Art. 62 der eidgen. Militär-Organisation. Für die Scharfschützen wird diese besondere Rekruteninstruktion nach Forderung der Bundes-Militärbehörden an den hierzu bestimmten Jnstruktionsstationen stattfinden; nach einem kantonalen 5-6 tägigen Vorunterricht, laut Art. 69 der eidgen. Militär-Organisation.

§. 4.
B. Wiederholungskurse.
1) Für die Infanterie, und zwar:
a. für den Bundes-Auszug findet alle zwei Jahre ein Zusammenzug zur Instruktion auf die im Bundesgesetz festgesetzte Dauer von 7 Tagen (Einberufungstag inbegriffen);
b. für die Bundes-Reserve je alle 2 Jahre ein Zusammenzug zu einem Wiederholungskurs auf die Dauer von 5 Tagen (Einberufungstag inbegriffen) statt.
2) Der Wiederholungs-Unterricht für die Scharfschützen ist Sache des Bundes, gemäß Bundesgesetz vom 30. Januar 1854 und bezüglicher Vollziehungs-Verordnung vom 10. März 1854.
Ueberdieß soll die Mannschaft des Auszugs und der Reserve alljährlich im Zielschießen geübt werden.

§. 5.
C. Kadresschulen.
Vor jedem Zusammenzuge der Milizen zu Jnstruktionskursen soll ein Zusammenzug der dazu gehörigen Kadres ans die vorgeschriebene Zeit stattfinden. Je alle 2 Jahre soll eine Kadresschule von 8 bis 10 Tagen vor den Wiederholungskursen des Bundes-Auszuges (in Verbindung und Unterstützung der Rekruten-Instruktion) für die Kadres des Auszuges, sowie die Aspiranten auf Offiziers- oder Unteroffiziersstellen aus dem Rekruten-Depot, abgehalten werden, an welcher auch jene Kadresglieder der Reserve Antheil zu nehmen haben, welche die Militärkommission besonderer Verhältnisse wegen hierzu zu berufen für gut findet.

III. Instruktoren.

§. 6.
Es werden sechs Instruktoren oder Exerzirmeister aufgestellt, welche so viel möglich aus der milizpflichtigen Mannschaft genommen und mit denen auf längere Dauer Akkorde abgeschlossen werden. Sind sie Angehörige einer in Dienst gerufenen Truppe, so erhalten sie den betreffenden Sold nach ihrem Grade.

§. 7.
Ueber ihnen steht ein von dem Landrath auf Vorschlag der Militärkommisston bestellter Ober-Instruktor, dessen Gehalt und Verpflichtungen der Landrath nach Umständen bestimmen wird.

§. 8.
Alljährlich, vor Beginn der Jnstruktionskurse, hat ein Jnstruktorenkurs oder ein Zusammenzug der Instruktoren zu eigener Einübung auf 3-6 Tage stattzufinden.

§. 9.
Die Offiziere und Unteroffiziere sind verpflichtet, nach Befinden der Militärkommission, sowohl an diesem Kurse Antheil zu nehmen, als bei den Instruktionen der Mannschaft ihrer Dienstklasse nach Anweisung und Fähigkeit mitzuwirken.

IV. Avisation, Haltung, Sold und Verpflegung der Mannschaft.

§. 10.
Die Avisation zu militärischen Dienstleistungen geschieht auf Anordnung der Militärkommission in der Regel durch die Gemeindeweibel.

§. 11.
Zu den Zusammenzügen und Jnstruktionskursen soll die Mannschaft in der Regel in eine Kaserne zusammengezogen werden.

§. 12.
Die Besoldung und Verpflegung der Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten richtet sich genau nach den eidgen. Reglementen, mit der in §.13 enthaltenen Abweichung.

Es schafft also in der Regel (nämlich im Falle der Kasernirung und Natural-Verpflegung) der Staat Fleisch und Brod an, und es erhält in diesem Fall der
Gemeine Fr.--.50.
und als Salz-, Gemüse- und Kochholzvergütung Fr. --.10.
im außerordentlichen F all von Einquartierung .Fr. --.50.
bei Selbstverpflegung Fr. 1.10.
Ueber die Pferdelieferung an berittene Offiziere hat jeweilen eine Verständigung stattzufinden.

§. 13.
Für Marschtage erhalten die weiter Entfernten (von Wassen und Ursern) Fr. 1, jedoch ist diese Marschtag-Vergütung verloren, wenn der Mann nicht pünktlich und zur angezeigten Stunde eingetroffen ist. Offiziere erhalten am Marschtage ihren gewohnten Sold.

V. Eidgenössische Lager und Uebungen.

§. 14.
Auf von den eidgen. Militärbehörden zu gewärtigenden Ruf hat die Mannschaft des Bundes-Kontingentes die eidgen. Inspektionen zu bestehen und an allfälligen größern eidg. Uebungslagern oder Truppenzusammenzügen Antheil zu nehmen, in welchem Falle die kantonalen Uebungen als Vorübung dazu möglichst damit in Verbindung zu setzen sind.

§. 15.
Den Unterricht der Spielleute, Fraters, Krankenwärter und Anderer, mit speziellen Dienstzweigen Beauftragter, den Betreffenden mit möglichster Benützung der eidg. Unterrichtskurse beizubringen, ist der Militärkommission nach Gutfindn überlassen.
Schlußbestimmung

Vorstehende Militär-Organisation, sowie die Instruktions-Ordnung treten mit dem Tage der Genehmigung durch die h. Landesgemeinde in allen ihren Bestimmungen, und namentlich auch für die Offiziere, deren Dienstzeit noch nicht abgelaufen ist, in verbindliche Kraft und Wirksamkeit, und von diesem Tage an sind die mit diesen Gesetzen im Widerspruch stehenden bisherigen gesetzlichen Bestimmungen, als aufgehoben zu betrachten.»

Verordnung über Vollziehung der eidg. Militärorganisation (Abl UR 1875 nach S. 402 (Beilage, 01-07))

    
Landesgemeinde-Erkenntnis vom 6. Mai 1855.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018