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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

Abl UR 1875 nach S. 402 (Beilage, 01-07)
Verordnung über Vollziehung der eidg. Militärorganisation
Dienstag, 9. November 1875
   
«Der Landrath- des Kantons Uri,
In Erwägung, dass durch das Bundesgesetz betreffend die Militärorganisation der schweiz. Eidgenossenschaft vom 13. November 1874, das Militärgesetz des Kantons Uri vom 6. Mai 1855 ausser Kraft gesetzt worden ist,
In der Absicht, den nunmehr bestehenden Bundesvorschriften betreffend das Militärwesen die nöthige Anwendung im Kanton zu verschaffen, beschliesst:

§ 1.
Bezüglich der Wehrpflicht im Allgemeinen, der Ernennung, Beförderung und Entlassung von Offizieren und Unteroffizieren, des Unterrichtes, der Dienstdauer, der Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung, Besoldung und Verpflegung, Rechtspflege, des Aufgebotes und der Leistungen der Gemeinden wird auf das Bundesgesetz selbst verwiesen.

§ 2.
Der Regierungsrath als kantonale Militärbehörde (Militärkommission) besorgt unter der Oberaufsicht und Controle des Bundes Alles, was Bezug hat auf:
Die Durchführung der Wehrpflicht;
Die Offiziers-Ernennungen, soweit sie den Kantonen zustehen, Ernennung des Bataillonskommandanten dem Landrathe vorbehalten;
Die Mitwirkung bei der Rekrutirung;
Die Führung der Militärcontrolen;
Die Bekleidung und Ausrüstung der Truppen;
Die Aufbewahrung der Korpsausrüstung;
Das Aufgebot und die Erhebung der Militärersatzsteuern.
Als Organe des Regierungsrathes, resp. der Militärkommission werden diesfalls bezeichnet:
a. Der Kantonskriegskommissär;
b. Der Kreiskommandant, zugleich Zeughausverwalter und
c. Die Sektionschefs der Gemeinden.
Die sub litt. a und b erwähnten Stellen können gutfindendenfalls der nämlichen Person übertragen werden.

§. 3.
Der Kanton stellt zum Bundesheer:
a. im Auszug 1 Infanterie-Bataillon (774 Mann);
b. in der Landwehr 1 Infanterie-Bataillon (774 Mann).

§ 4.
Im Verband des Bundesheeres ist das umer'sche Auszügerbataillon der VIII. Division und hierin der 15. Brigade und dem 29. Regiment zugetheilt.
Es führt Nr. 87.
Das Landwehrbataillon trägt die gleiche Nummer, mit der im Bekleidungsreglement festgesetzten Nebenbezeichnung.

§ 5.
Für die Rekrutirung des urner'schen Jnfanteriebataillons bildet der Kanton einen und zwar den dritten Rekrutirungskreis der VIII. Division.

§ 6.
Die vom Bunde zu rekrutirenden Korps der Kavallerie, des Genie, der Sanitäts- und Verwaltungstruppen werden ohne Rücksicht auf die Rekrutirungskreise frei in der ganzen Eidgenossenschaft rekrutirt.

§ 7.
Ueber sämmtliche militärpflichtige Mannschaft, sowohl der Dienstpflichtigen als der Ersatzsteuerpflichtigen, werden gemeindeweise Stamm-Controlen angelegt.
Ueber die zum Jnfanteriebataillon eingetheilte Mannschaft sind kompagnieweise Korpscontrolen anzulegen und von den Kompagnie-Chefs fortzuführen.
Die Korpscontrole des Bataillonsstabes führt der Bataillonskommandant.
Für die Führung dieser Controlen und deren jährliche Bereinigung gelten die vom Bunde erlassenen oder noch zu erlassenden Vorschriften.

§ 8.
Gemäss Art. 19 des eidg. Militärgesetzes wird ein Kreiskommandant mit vierjähriger Amtsdauer aufgestellt; demselben werden folgende Verrichtungen übertragen:
1. Führung der Stammcontrolen, für jede Gemeinde in besonderer Bande;
2. Mitwirkung bei der Rekrutirung als Mitglied der Untersuchungs- und Rekrutirungskommission und die nöthigen Vorbereitungen zu den Sitzungen dieser Kommissionen;
3. Vollziehung der Aufgebote;
4. Abnahme von Bewaffnungs-, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen, Verzeichnung und Aufbewahrung derselben im Zeughause, Munitionsverwaltung;
5. Militärpolizei und Strafvollzug gegen alle nicht im Dienste befindlichen Militärpersonen; Controlirung des Bezugs des Militärpflichtersatzes.

§ 9.
Der Kanton, als dritter Rekrutirungskreis, wird in 20 Unterabtheilungen (Sektionen) eingetheilt: 1. Altdorf; 2. Andermatt; 3. Attinghansen; 4. Bauen; 5. Bürgeln; 6. Erstfeld; 7. Flüelen; 8. Göschenen; 9. Gurtnellen; 10. Hospenthal; 11. Jsenthal; 12 Realp; 13. Schattdorf; 14. Seedorf; 15. Seelisberg; 16. Silenen; 17. Sisikon; 18. Spiringen; 19. Unterschächen; 20. Wassen.
Jeder Sektion steht ein Sektionschef vor.
Die Sektions-Chefs werden durch den Regierungsrath auf den Vorschlag der Gemeinderäthe auf je 2 Jahre gewählt.
Die Sektionschefs sind die vollziehenden Beamten des Kreiskommandanten in den einzelnen Sektionen.
Sie führen Abschriften der Stammcontrolen ihrer Gemeinden, besorgen die ihnen zugehenden Aufträge über die Ermittelung der Wehrpflicht, über die Controlführung, die Rekrutirung, das Aufgebot, die Aussicht über die im Besitze der Mannschaft befindlichen Bekleidungs-, Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände und den Strafvollzug.
Sie besorgen den Einzug des Militärpflichtersatzes, unter der Controle des Kreiskommandanten.
Betreffend die Ab- und Anmeldung eines Wehrpflichtigen (gleichviel ob eingetheilt oder ersatzpflichtig) anlässlich seines Wegzuges aus einer Gemeinde und Einzuges in eine andere werden die Sektionschefs sowohl als die Gemeindspräsidenten auf die Verordnung des schweiz. Militärdepartements betreffend Verabfolgung des Dienstbüchleins und das Verhalten des Trägers eines solchen verwiesen. (Siehe Dienstbüchlein Seite 48—50.)

§ 10.
Ein Kantonskriegskommissär, auf je 4 Jahre gewählt, besorgt Alles, was auf Beschaffung der Bekleidung und Ausrüstung der Truppen Bezug hat. Er vermittelt den Verkehr zwischen der eidg. Kriegsverwaltuug und den Kantonsangehörigen, deren wohlbegründete Forderungen er als Civilkommissär zu vertreten hat.
Er hat bei Pferdeeinschatzungen und Abschatzungen gemäss Verwaltungsreglement mitzuwirken. Ihm liegt die Verwaltung der Kaserne ob.

§ 11.
Der Landrath wählt den Kantonskriegskommissär und den Kreiskommandanten. Die jährliche Besoldung des Kantonskriegskommissärs beträgt Fr. 200; des Kreiskommandanten Fr. 500; der Sektionschefs Fr. 30—150; definitive Festsetzung des Regierungsrathes vorbehalten.

§ 12.
Die persönliche Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung bleibt, mit den in den bundesräthlichen Vollziehungsverordnungen bezeichneten Ausnahmen, in der Regel im Besitze des Mannes.
Der Wehrmann ist verpflichtet, alle ihm übergebenen Militäreffekten in gutem Stande zu erhalten. Er haftet für jede aus Muthwillen oder Nachlässigkeit entstandene Beschädigung.
Das Ausleihen und das Tragen von Uniformstücken nach bestehender Ordonnanz in bürgerlichen Verhältnissen ist Jedermann nach eidg. Strafbestimmungen verboten.
Der Kreiskommandant und die Sektionschefs werden darüber Aufsicht halten und Dawiderhandelnde strafen.

§ 13.
Bis zum Erlass eines eidg. Gesetzes über den Militärpflichtersatz hat der Regierungsrath nach Massgabe des Entwurfes dieses Gesetzes die jährliche Taxe zu bestimmen, welche jeder Ersatzpflichtige zu bezahlen hat.
Dieselbe soll übrigens in Würdigung von Vermögen und Erwerb des Ersatzpflichtigen und seiner Anwartschaft auf Vermögen festgesetzt werden.

§ 14.
Diese Verordnung tritt — bundesräthliche Genehmigung vorbehalten — sofort in Kraft.»

Militärgesetz des Kantons Uri (LB UR (1864) Bd VI a S. 092-111)

    
Landratsbeschluss vom 09.11.21875.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018