Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen
				
				
				 
				
				
	
		
						LB UR (1842) Bd III S. 139-140
						 
						Eidgenössisches Militärkontingent (zu Art. 248 LB)
						 
						Sonntag, 2. Mai 1841
						 
						   
						 
						«Von der Kenntnißgabe des w. w. Landraths, daß derselbe Kraft der ihm von der h. Landesgemeinde im verflossenen Jahr übertragenen Vollmacht in Betracht der Einstimmigkeit aller eidg. Stände sich entschlossen habe, der Tagsatzungsbeschluß betreffend die Vereinigung des Bundes-Contingents und der Reserve in ein Ganzes, und die Verminderung der von den Kantonen zu liefernden Mannschaft von 4 auf 3 Mann auf 100 Seelen Bevölkerung als in Kraft erwachsen, und auch für den Kanton Ury verbindlich anzusehen, wurde hiemit einfache Notiz am Protokoll zu nehmen beliebt.» 
>  Art. 248 (LB UR (1823) Bd I S. 229-232)
						 
						    
						 
						Beschluss Landsgemeinde vom 2. Mai 1841.
						 
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