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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1823) Bd I S. 229-232.
Organisation des Truppenkontingents und der Reserve (Art. 248 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«1. §. Das stehende Kontingent solle, wie bisher, aus der 25 jährigen Mannschaft abwerts, und zwar mit diesem Jahr anzufangen, gebildet werden, 3 Jahr im Dienst verbleiben, und dann sammethaft ohne Rücksicht auf das Alter oder die Erfüllung eines gewissen Jahres austreten. Für die Mannschaft des wirklich stehenden Kontingents, welcher durch diese neue Einrichtung einige Beschwerde zuwächst, werden jedoch nur zwey Dienstjahre bestimmt, so daß dieselbe mit dem Neujahr 1819 sammethaft austritt.
2. §. Das austretende jedesmalige Kontingent bleibt dannoch 3 Jahr als Reserve bestimmt. Die Mannschaft ist schuldig die Uniform beyzubehalten, und solle gelegentlich noch hie und da die Musterung mit derselben vorgenommen werden. Für die 2 nächsten Jahre nämlich bis Neujahr 1819 bleibt auf nicht zu verhoffenden Fall der Nothwendigkeit einer Reserve die Mannschaft der 3 letzt ausgetretenen Jahrgänge bestimmt.
3. §. Die jüngere Mannschaft, so es noch nicht ins Kontingent trifft, bis auf 20 Jahre herab, solle ein Rekruten Dépot bilden; ist zwar noch nicht schuldig die Uniform anzuschaffen, wohl aber solle sie, soviel nach unsern Verhältnißen und Waffenvorräthen geschehen kann, exerziert werden, und bey denen Musterungen zu erscheinen pflichtig seyn, um dann mit einigen Kenntnissen versehen ins Kontingent einzutreten.
4. §. Es solle zwar nicht mehr als die erforderliche Mannschaft ins Kontingent gestellt werden, und wenn dann aber bey einem Auszug wegen geschehenen Todtfällen oder vom Dienst auf immer ausschließenden Lähmungen eine beträchtliche Anzahl mangeln, sollen die Aeltesten vorab ans dem Rekruten-Dépot zur Ergänzung genommen werden, die dann mit dem Kontingent aus der Dienstzeit austreten.
5. §. Für Abwesende solle diese Ergänzung nicht statt haben, sondern solche sind schuldig selbst zu erscheinen, oder selbst oder durch ihre Verwandte andere für sich nach Vorschrift des Kriegsraths anzustellen, und so ein solcher im Fall eines Abmarsches auf wiederholte Aufforderung nicht erscheint; solle er des Vaterlands verlurstig seyn. Wenn aber solch Abwesende außer der Schweiz oder in unbekannten Orten sich aufhalten, so wie jene, die in Militair-Diensten sind, so sollen sie verbunden seyn, nach der Rückkehr ins Vaterland ihre Dienstzeit nachzuthun; es wäre dann, daß sie oder die Ihrigen solche durch Stellung eines andern schon früher erfüllt hätten.
Hierüber sollen also die Hrn. Landmajors Verzeichnisse führen, und von Zeit zu Zeit Nachsuche halten, damit von solchen die Dienstzeit nach der Rückkunft erfüllt werde, welches sich auch auf diejenigen bezieht, die es in frühere Auszüge bis Dato getroffen hätte, und Landabwesend sind.
6. §. Die Offiziers sollen zwar ans der ins Kontingent treffenden Mannschaft mit besonderer Rücksicht auf Tauglichkeit genommen werden; wenn aber keine für die in vielen Hinsichten wichtigen Hauptmannsstellen Taugliche darunter sind; solle der Kriegsrath fähige Subjekte hiezu anstellen.
7. §. Wenn Umstände eintreten, wo gegen Ende der 3 jährigen Dienstzeit des Kontingents einen Auszug geschehen müßte, und der Aufruf dazu noch vor dem Neujahr eintrifft, solle das noch stehende Kontingent noch abmarschieren müßen. Es solle jedoch aber Bedacht genommen werden, das neue Kontingent in den letzten Monaten der Dienstzeit des stehenden so zu bilden, daß solches mit dem treffenden Neujahr so gut möglich ausgerüstet, seine Dienstzeit antreten kann. Wenn während der Dauer eines Auszugs früher oder später die Dienstzeit des Kontingents ausgeht, kann solches gleichwohl nicht austreten, sondern erst nach beendigtem Auszug; es wäre dann, daß das eidgenößische Militair-Kommando eine Ablösung gestattete.
8. §. In Fällen, wo es sämmtliche oder mehrere Söhne einer Familie aufs stehende Kontingent trifft, ist dem Kriegsrath überlassen, wenn bey Bildung des Kontingents schon begehrt wird, nach Umständen eine Abänderung eintreten zu lassen immer aber in dem Verstand, daß die Dienstpflicht gleichwohl nachgethan werde.
Die Zuläßigkeit der Stellung eines andern auf Genehmigung des Kriegsrath bleibt anerkannt, jedoch ebenfalls auch nur bey der Bildung des Kontingents, und nicht erst im Fall eines Auszugs.»

> Ergänzung Art. 248: Landwehr-Kontingent (LB UR (1842) Bd III S. 134)

> Ergänzung Art. 248: Militärorganisation (LB UR (1842) Bd III S. 134-139).

> Ergänzung Art. 248: Eidgenössisches Militärkontingent (LB UR (1842) Bd III S. 139-140).

    
LG 1817; LB UR 1823 Bd I S. 229 ff. / LG 01.05.1831, LG 05.05.1839, LG 02.05.1841; LB UR 1842 Bd III, S. 134-140.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018