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Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1864
Verordnung betreffend die Maul- und Klauenseuche

Abl UR 1864 , S. 234.
Verordnung betreffend die Maul- und Klauenseuche
«Der Regierungsrath des Kantons Uri,
In Erwägung, dass durch den Bericht der Polizeikommission über den gegenwärtigen Stand der Maul- und Klauenseuche sich ergibt, dass diese Krankheit im Bezirke Ursern seit Anfang verfl. Augusts erloschen ist, dass sie hingegen in einzelnen Gegenden des Kantons Schwyz gegenwärtig noch fortbesteht, dass aus dem Kanton Tessin der Bericht von dem Erlöschen derselben in dorten noch mangelt, dass sie mittlerweilen auch im benachbarten Theile des Kantons Glarus aufgetreten ist, beschliesst und verordnet hiemit:

1) Die Viehsperre gegen den Bezirk Ursern ist hierorts ausgehoben, unter der Bedingung jedoch, dass für das aus diesem Bezirke auszuführende Rind- und Schmalvieh für einstweilen noch thierärztliche Bescheinigungen über den durch Untersuch konstatirten unverdächtigen Gesundheitszustand desselben vorgewiesen werden müssen.
2) Gegen die Kantone Schwyz und Tessin hat die Viehsperre vor der Hand noch fortzubestehen und gegen den Kanton Glarus wird dieselbe hiemit verhängt.
Gegen die beiden Kantone Schwyz und Glarus mag jedoch, bei eingehenden Berichten über Abnahme der Krankheit, mit Rücksicht auf den bevorstehenden Viehtrieb nach Italien, ausnahmsweise die Erleichterung eintreten, dass nach Oeffnung der Viehsperre Seitens des Kantons Tessin ganze Heerden Viehes, aus ganz gesunden Gegenden herkommend — mit Ausschluss einzelner Stücke oder kleinerer Partien — mit vollständig beruhigenden, nicht über 3 Tage alten Ausweisen der betreffenden Polizei- oder Sanitätsbehörden eingelassen werden. Solche Viehheerden dürfen aber nur aus und durch seuchenfreie Gegenden kommen und sollen nach vorausgegangener rechtzeitiger Anzeige durch hiesige Thierärzte auf Unkosten des Eigenthümers auf der Kantonsgränze noch genau untersucht werden.
3) Die Polizeikommission wird mit der Vollziehung und mit den diesfalls nöthigen Anordnungen beauftragt.»

> Bekanntmachung betreffend die Maul- und Klauenseuche (Abl UR 1864 , S. 256.)

Beschluss des Regierungsrats des Kantons Uri vom 12.09.1864.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018