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Gesetzesbestimmungen

Verordnung betreffend Verbesserung der Pferde- und Rindviehzucht
Abl UR 1882 nach S. 132 (01-04) / Montag, 20. März 1882

«Der Landrath des Kantons Uri,
In der Absicht, die Pferde- und namentlich Rindviehzucht, welch' letztere die bedeutendste Erwerbsquelle des Landes bildet, durch Veredlung bestmöglichst im Handel zu heben, und der Concurrenz benachbarter Kantone gleichen Schritt halten zu können,
In Erwägung, dass diese Viehveredlung nur durch die Haltung schöner Zuchtthiere, und die angemessene Prämirung derselben ermöglicht wird,
In Vollziehung des Landsgemeindebeschlusses vom 4. Mai 1831, und In theilweiser Abänderung der diesbezüglichen Verordnung vom 22. März 1852, Auf den gutachtlichen Antrag des Regierungsrathes, beschliesst und verordnet hiemit:

§ 1.
Zur Verbesserung der Rindvieh- und Pferdezucht im hiesigen Kanton findet alljährlich Ende April in Altdorf, nach vorheriger Publikation, eine Schau der Zuchtthiere (Stiere und Hengste) statt.

§ 2.
Die Viehschau, Zuerkennung und Vertheilung der Preise wird durch die vom Landrathe ernannte Viehschau-Commission von drei Mitgliedern besorgt, mit Zuzug von 2 Suppleanten und wenigstens 1 patentirten Thierarzt, letzterer jedoch nur mit berathender Stimme oder zur Abgabe eines Gutachtens.

§ 3. Für das Halten von vorzüglich schönen Zuchtstieren werden 20 Prämien im Gesammtbetrage von Fr. 1200 verabreicht, wovon
der 1te (schönste) bezieht Fr. 100
der 2te bezieht Fr. 90
der 3te bezieht Fr. 80
der 4te und 5te bezieht Fr. je Fr. 70 oder Summa 140
der 6te bis und mit dem 11ten bezieht je Fr. 60 oder Summa Fr. 360
der 12te bis und mit dem 18ten bezieht Fr. 50 oder Summa Fr. 350
der 19te und 20ste je Fr. 40 oder Summa .Fr. 80
Summa Fr. 1200

Für das Halten eines vorzüglich schönen Zuchthengsten eine Prämie von Fr. 100
§ 4.
Wenn nicht die genügende Anzahl preiswürdiger Zuchtthiere bei der Schau sich vorfinden, so fallen die Prämien, welche nicht verwendet werden, an Landessäckel zurück.

§ 5.
Die Zuchtstiere, für welche auf Prämien Anspruch gemacht wird, müssen:
a. nicht unter 1 Jahr alt und zeugungsfähig;
b. Eigenthum des Besitzers oder Vorweisers, und
c. von der Braunvieh-Race, schöner Farbe, ohne Hauptfehler in ihrem Baue und ohne Erbfehler sein, und von Anfangs Christmonat bis Anfangs Herbstmonat im Lande (die Frühlingsatzung beim eigenen Vieh ausser Landes nicht inbegriffen) zur Zucht verwendet werden, wofür bei Empfang der Prämie eine gemeinderäthliche Bescheinigung vorzuweisen ist.

§ 6.
Der Zuchthengst, für welchen auf eine Prämie Anspruch gemacht wird, muss: a. nicht unter 3 und nicht über 10 Jahre alt;

b. ohne Erb- und Hauptfehler in seinem Baue, von beliebter Farbe und zeugungsfähig, sowie auch Eigenthum des Besitzers sein und bis zum darauffolgenden August im Lande gehalten und zur Zucht verwendet werden, bei Verlust der Prämie.

§ 7.
Die Besitzer der Zuchtstiere beziehen für selbe ein Sprunggeld von 1 Fr. und der Besitzer des Zuchthengstes ein solches von Fr. 15.

§ 8.
Die Viehschau-Commission hat alljährlich der Commission des Innern einen Bericht abzustatten, und denselben nebst der Prämien-Vertheilung durch's Amtsblatt bekannt zu machen.»

Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Fischerei



Quelle:

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020