Gesetzesbestimmungen
			
			
			 
			
			
	
		
					Landwehr-Kontingent (zu Art. 248 LB)
					 
					LB UR (1842) Bd III S. 134
					/
					Sonntag, 5. Mai 1839
					 
					 
					«Da laut Tagsatzungs-Beschluß in jedem eidgenössischen Stande ein Landwehr-Kontingent in der Stärke eines einfachen Kontingents aufgestellt und organisirt werden soll, so hat die h. Landesgemeinde nach angehörten Vorschlägen des w. w. Kriegsrathes beschlossen: 
Daß dieses Landwehr-Kontingent jederzeit aus der Reserve tretenden Mannschaft auf die Dauer von 3 Jahren gebildet werden soll, welche im Fall der nöthigen Ergänzung aus den Gemeinen der früher ausgetretenen Reserve, Compagnieweise und so ergänzt werden soll, das die fehlende Anzahl Scharfschützen durch die früher ausgetretenen jüngsten Gemeinen der Scharfschützen und die fehlenden Füsiliers durch die früher ausgetretenen jüngsten Gemeinen der Füsiliers ergänzt werden sollen; die bei den Compagnieen fehlenden Offiziers und Unter-Offiziers aber sollen durch des Avancement in jeder Compagnie ersetzt werden. Die Stellung eines Andern soll bewilligt, wie es für das eintretende Kontingent festgesetzt ist.» 
>  Art. 248 (LB UR (1823) Bd I S. 229-232)
					 
					 
					Quelle:
					Beschluss Landsgemeinde vom 5. Mai 1839.
					 
				 | 
	 
 
			
			 | 
			
			
			
			 
			
			 
			
			 
			
			 
			
			  
				 
			
				 RECHTSAMMLUNGEN
			
			
				ABKÜRZUNGEN
			
				LG = Landsgemeinde 
				eLG = Extra-Landsgemeinde 
				NG = Nachgemeinde 
				LR = Landrat 
				RA = Rat 
				WR = Wochenrat 
				AR = Allmendrat
				 
				
				  
			 |