ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Landrat, Wochenrat: Anfang und Dauer (Art. 33 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 032-033 / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Der Wochenrath soll im Sommer um 3 Uhr anfangen und um 2 Uhr enden, im Winter aber um 9 Uhr anfangen, und um 3 Uhr enden, seine Dauer also, so die Geschäfte es fordern, 6 Stunden seyn, wobey die HHerren Vorgesetzten und Rathe von Altdorf und der im Boden liegenden Gemeinden zu dieser Anfangszeit sich einfinden sollen, und auch bis an's Ende zu bleiben eingeladen sind. Die Landsräthe sollen um 12 Uhr anfangen mit Ausnahm des jährlich am Mitwoch vor dem Auffahrtsfest zu haltenden Schwörlandraths, der nach dem Morgen-Gottesdienst anfangt, und sollen nur bis 4 Uhr Nachmittag dauern, und die Geschäfte, so erst nach 4 Uhr in Berathung genommen würden, nicht mehr in Kraft Landraths behandelt werden können, hievon ist jedoch der Landsrath am U. K. Tag, den 28. Dezember ausgenommen, dem keine Dauer bestimmt ist. Es sollen auch keine vor den Landsrath gehörende Gegenstände im gewöhnlichen Rath behandelt, noch solche in Kraft Landraths gehalten werden.
Der U. K. Landsrath wird jährlich nach uralter Uebung am 28. Dezember gehalten, wenn auch dieser auf einen Sonntag fällt, sollen aber dann keine Streitsachen vorgenommen werden, außer es wäre Gefahr im Verzug.»

Änderung vom 2. Mai 1830 (Beschluss Landsgemeinde)
«Da laut Erkenntniß des w. w. Unschuldigen- Kinden-Landraths in Abänderung des Artikel-Landbuchs 33 in Zukunft die Landräthe im Sommer am Morgen um 8 Uhr, und im Winter um 9 Uhr gehalten, und in Kraft Landraths fortdauern sollen bis Abends 4 Uhr, mit Ausnahme der Malefiz-Landräthen, die wie gewohnt, Nachmittag um 12 Uhr gehalten werden, so ist dieser Antrag des w. w. Landraths von der hohen Landsgemeinde genehmigt worden, welchem zufolge künftig die Landräthe zu der Zeit, wie ob bemerkt ist, anfangen und gehalten werden sollen.»

> Ergänzung zu Art. 33 LB (LB UR (1842) Bd III S. 010)
> Ergänzung zu Art. 33 LB (LB UR (1842) Bd III S. 010)


Quelle: LG 1788, 1815; LB UR 1823 Bd I, S. 32 f. / Siehe: LB UR Bd III 1830/38 (S. 10)

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020