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Grundrechte im Kanton Uri

Grundrechte; Niederlassungsfreiheit und Aufenthalt

In der Alten Eidgenossenschaft bestand kein Recht auf freie Niederlassung. Das Wohnrecht in einer Gemeinde unterstand der Bewilligung durch die Obrigkeit. Das Niederlassungsrecht und die Ausübung der politischen Rechte waren im Allgemeinen ein ererbtes Privileg, das den Nachkommen der alteingesessenen Einwohner vorbehalten war (Bürgerrecht). Das Niederlassungsrecht konnte auch erworben werden, doch im 17. und 18. Jahrhundert begrenzten die Gemeinden die Aufnahme neuer Bürger und erhöhten die Zutrittsschranken. Es bildeten sich verschiedene Klassen von Bürgern (Hintersassen) heraus.

Die Niederlassungsfreiheit innerhalb eines Nationalstaats war eine Errungenschaft der Französischen Revolution; in der Schweiz wurde sie erstmals während der Helvetischen Republik (1798-1803) eingeführt. Die Helvetische Verfassung von 1798 anerkannte die Abschaffung jeglicher Ungleichheit der Geburt (Artikel 8) und führte die schweizerische Staatsbürgerschaft ein (Artikel 19). Die Niederlassungsfreiheit wurde so mit Ausnahme der Juden allen volljährigen Schweizer Bürgern zugestanden.

Die Mediationsakte von 1803 hob die Errungenschaften von 1798 zu einem guten Teil wieder auf. Die Niederlassungsfreiheit fiel erneut in die Kompetenz der Kantone, die oft zu den alten Einschränkungen und Unterscheidungen zwischen Vollbürgern und Hintersassen zurückkehrten. Die Urner Landsgemeinde baute schon 1804 Hindernisse gegen die Niederlassungsfreiheit auf. Man hatte Angst vor Fremdem, war besorgt um die eigene Identität und auch nicht bereit, die seit der Frühen Neuzeit strapazierten Wirtschaftsressourcen mit andern zu teilen.

Nach 1815 wurden die im Ancien Régime geltenden Bestimmungen grösstenteils wieder ins Rechtssystem aufgenommen. 1819 gewährten nur 13 Kantone (ohne Uri), die ein entsprechendes Konkordat unterzeichnet hatten, den Schweizer Bürgern die Niederlassungsfreiheit. Die anderen Kantone traten dem Konkordat nicht bei, vor allem weil sie ihre (katholische) konfessionelle Einheit gefährdet sahen oder fürchteten, Arme unterstützen zu müssen.

Nach der Gründung des Bundesstaats 1848 wurde die Niederlassungsfreiheit ein zentrales Thema der Gesetzesreformen. Trotz Opposition wurden Personen christlicher Konfession aus anderen Kantonen den Einwohnern des Wohnsitzkantons praktisch gleichgestellt (Artikel 41 der BV von 1848). Die Einschränkungen für Juden blieben bis 1866 in Kraft. Die Kantone behinderten aber oft die konkrete Umsetzung der Niederlassungsfreiheit. Die Niederlassungsfreiheit wurde mit der BV von 1874 bzw. 1891 erweitert, als die aus anderen Gemeinden zugezogenen Schweizer Bürger auch auf Gemeindeebene die politischen Rechte erhielten. 1975 fielen die letzten Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit. Das Grundrecht der Niederlassungsfreiheit ist heute im Artikel 24 der Bundesverfassung (BV) definiert.

Quelle: www.hls.ch, Artikel «Bürgerrecht», Rainer J. Schweizer, Christina Müller (2023); Arnold, Helvetik, S. 95; Stadler-Planzer Hans, Geschichte des Landes Uri, Bd 2 b, S. 54.

BEGRIFFE ZUM GRUNDRECHT

Korporationsbürgerrecht
Mit der Kantonsverfassung von 1888 wurden die Bezirke Uri und Ursern aus dem Staatsverbande ausgeschieden und erhielten den Status unabhängiger Allmendkorporationen. Wer am 31. Dezember 1888 Bürger oder Bürgerin des Kantons Uri war, verfügte damit auch über das Bürgerrecht der Korporation Uri. Das Korporationsbürgerrecht wird durch Abstammung weitergegeben oder kann durch Adoption erworben werden. Gemäss Landsgemeindebeschluss von 1621 verlor eine „Landstochter“, die sich mit einem Fremden verehelichte, das Allmendrecht. Fremder war jedermann, der Bürger einer Gemeinde ausserhalb der Talschaft von Uri war. 1989 wurden die Gesetze dahingehend abgeändert, dass ehemaligen Korporationsbürgerinnen, die ihr Bürgerrecht durch Heirat verloren hatten, dieses auf Gesuch zurückverlangen konnten. Gemäss der Änderung von 2007 wird das Korporationsbürgerrecht durch Heirat weder verloren, noch erworben.
Das Korporationsbürgerrecht kann auch durch Beschluss des Korporationsrates erworben werden. Voraussetzungen hierfür sind:

a) Bürgerrecht einer Urner Gemeinde der Korporation Uri,
b) mindestens zehn Jahre ununterbrochener Wohnsitz nach dem erfüllten 18. Altersjahr im Gebiet der Korporation Uri,
c) einwandfreier Leumund,
d) schriftliches Gesuch an den Korporationsrat
e) Bezahlung einer Gebühr.

Die Korporation Uri führt ein öffentliches Register der Korporationsbürger und Korporationsbürgerinnen mit Wohnsitz in ihrem Gebiet. Es enthält folgende Angaben:

a) Name
b) Vorname
c) Geburtsdatum
d) Heimatort
e) Wohnort
f) Adresse.

Die Gebühren für eine Einzelpersonen betragen 300 Franken und für ein Ehepaar 500 Franken. Die Gebühr für die Feststellung des Korporationsbürgerrechts beträgt 70 Franken.

Die Korporationsbürger (Ortsbürger) haben zusätzlich das Stimmrecht in Abstimmungen der Bürgergemeinde (Ortsbürgergemeinde), das Stimmrecht in der Korporation Uri oder in der Korporation Ursern sowie auch Anteil an den Bürger- oder Korporationsgütern (Allmenden). Auf der Basis von Artikel 37 II BV dürfen Bürgergemeinden ihre Mitglieder gegenüber Dritten bevorzugen und damit vom Gleichbehandlungsgrundsatz in 37 I BV abweichen. Die Bürgergemeinden müssen das Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Artikel 8 BV wahren.

Quellen: Rechtssammlung der Korporation Uri: Gesetz über das Bürgerrecht der Korporation Uri vom 6. Mai 2007; Verordnung über die Taxen der Korporation Uri vom 13. April 1976.

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Landrecht
Das Landrecht war ausschliesslich Sache des Landes selber. Wohl konnte der Neuzugezogene erst nach Absprache mit den Kirchgenossen über die Dorfgerechtigkeit die Obrigkeit um Erlaubnis bitten, sich in Uri mit einem Haushalt niederlassen zu dürfen (aLB UR Art. 169). War er aber die vorgeschriebenen Jahre im Land, entschied allein die Landsgemeinde, ob das Landrecht erteilt werden sollte. Uri kannte somit kein Gemeindebürgerrecht, sondern nur ein Bürgerrecht des ganzen Landes.
Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 38.

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Wahlrecht
In der Alten Eidgenossenschaft waren die Landleute von Uri und die Talleute von Ursern wahlberechtigt und gewohnt, in direkter Wahl die Regierung selbst zu setzen.

Die Helvetische Republik führte die repräsentative Demokratie und das allgemeine Wahlrecht ein. Durch das System der indirekten Wahlen wurde der Anteil der Bevölkerung an der Bestellung seiner Behörden sehr stark reduziert. Land- und Talleute bekundeten Mühe, sich mit dem neuen Wahlsystem abzufinden und empfanden es als Einschränkung ihrer alten Freiheit. Auf die Wahl der direkt mit der Zentralregierung verbundenen Verwaltungsbeamten (Regierungsstatthalter, Distriktstatthalter, Agenten und deren Gehilfen) hatte das Volk somit keinen Einfluss. Die Vertreter ins Landesparlament und in den Obersten Gerichtshof, die Verwaltungskammer, das Kantonsgericht und die Distriktgerichte wurden indirekt durch Wahlmänner bestimmt. Einzig die Gemeindebehörden (Munizipalitäten und Gemeindekammern) konnten von den Ur- und Teilhaberversammlungen direkt gewählt werden.
Arnold, Helvetik, S. 366 f.

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Bürgerrecht
Seit der Kantonsverfassung von 1850 waren das Kantonsbürgerrecht und das Bürgerrecht der Bezirke beziehungsweise nach 1888 der Korporationen Uri und Ursern strikte getrennt. Nur die alten Land- und Talleute, das heisst die Korporationsbürger, hatten das Recht, neue Mitglieder in ihren Allmendverband aufzunehmen.
Stadler-Planzer Hans, Geschichte des Landes Uri, Bd 2 b, S. 90.

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VERHANDLUNGEN AN DER LANDSGEMEINDE

ABSTIMMUNGEN ZU DEN GRUNDRECHTEN

Datum Titel E/K UR CH
14.01.1866 Besteuerung und zivilrechtliche Verhältnisse der Niedergelassenen E Nein Nein
14.01.1866 Gleichstellung der Bürger im Bezug auf Niederlassung und Gesetzgebung E Nein Nein
21.10.1877 Bundesgesetz betreffend die politischen Rechte der Niedergelassenen und Aufenthalter und den Verlust der politischen Rechte der Schweizerbürger E Nein Nein
15.04.1923 Volksrechte in Zollfragen (Zollinitiative) E Nein Nein
05.05.1935 Gesetz über den Erwerb des Urner Landrechts K Ja -
20.02.1938 Abänderung des fakultativen Referendums E Nein Nein
11.09.1949 Rückkehr zur direkten Demokratie (Aufhebung der Dringlichkeitsklausel) E Ja Ja
02.05.1954 Niederlassungsgesetz K Ja -
26.10.1975 Stimm- und Wahlrechtsalter K Nein -
07.12.1975 Niederlassungsfreiheit und Unterstützungsregelung E Ja Ja
21.03.1976 Gegenentwurf: Mitbestimmung E Nein Nein
21.03.1976 Mitbestimmung E Nein Nein
26.09.1976 Abänderung von Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe e zweiter Absatz der Kantonsverfassung (Erhöhung der Unterschriftenzahl für Initiativen und Referenden) K Nein -
25.09.1977 Erhöhung der Unterschriftenzahl für die Verfassungsinitiative von 50'000 auf 100'000 E Ja Ja
25.09.1977 Erhöhung der Unterschriftenzahl für das Referendum von 30'000 auf 50'000 E Ja Ja
04.12.1977 Bundesgesetz über die politischen Rechte E Ja Ja
18.02.1979 Stimm- und Wahlrecht für 18-jährige E Nein Nein
06.06.1982 Änderung von Art. 21 der KV betreffend Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters K Nein -
26.02.1984 Gesetz über Aufhebung von Erlassen K Ja -
02.02.1986 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer K Ja -
05.04.1987 Abstimmungsverfahren bei Volksinitiativen mit Gegenentwurf der Bundesversammlung E Ja Ja
05.03.1989 Volksinitiative "zur Herabsetzung des Stimmrechtsalters" (Änderung KV) K Ja -
03.03.1991 Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtalters auf 18 Jahre E Ja Ja
04.12.1994 Änderung des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) K Ja -
22.10.1995 Volksinitiative zum Stimm- und Wahlrecht für Ausländerinnen und Ausländer im Kanton Uri K Nein -
08.06.1997 Botschaft zur Änderung der Kantonsverfassung (Erhöhung der Unterschriftenzahl für kantonale Volksbegehren) K Ja -
13.06.1999 Kantonale Volksinitative "für gleiche Wahlchancen" (Wahlchancen-Initiative) K Nein -
24.10.1999 Änderung der Kantonsverfassung zur Neureglung des Gesetzesreferendum K Nein -
12.03.2000 Für die Beschleunigung der direkten Demokratie (Behandlungsfristen für Volksinititativen in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs) E Nein Nein
12.03.2000 Änderung des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) K Ja -
24.09.2000 Mehr Rechte für das Volk dank dem Referendum mit Gegenentwurf (Kostruktives Referendum) E Nein Nein
09.02.2003 Bundesbeschluss über die Änderung der Volksrechte E Ja Ja
30.11.2003 Änderung des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) K Ja -
28.11.2004 Änderung des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte K Nein -
25.11.2007 Änderung des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) K Ja -
24.02.2008 Volksinitiative "für massvolle Abstimmungsinformationen statt Behördenpropaganda" K Nein -
01.06.2008 Volksinitiative "Volkssouveränität statt Behördenpropaganda" E Nein Nein
17.05.2009 Volksinitiative "Aktives Stimm- und Wahlrecht 16" K Nein -
27.09.2009 Änderung des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) K Ja -
27.09.2009 Bundesbeschluss über den Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative E Ja Ja

KANTONALE VERFASSUNGSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

KANTONALE GESETZESBESTIMMUNGEN

LB UR (1826) Bd II S. 033.
Eid der Hintersässen und Fremden (Art. 287 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
LG 1715, 1726; LB UR 1826 Bd II, S. 33.
> Gesetzestext
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LB UR (1823) Bd I S. 251.
Niederlassung in einer anderen Gemeinde (Art. 274 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
LR 1818; LB UR 1823, S. 251.
> Gesetzestext
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LB UR (1823) Bd I S. 078-079.
Behausung von Fremden; Anmeldepflicht (Art. 092 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
Alt LB 137; LG 1730; LB UR 1823 Bd I, S. 70 f.
> Gesetzestext
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LB UR (1823) Bd I S. 077-078
Fremde Arbeiter, ihre Schriften und Pflichten (Art. 091 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
LR 1811; LB UR 1823 Bd I, S. 77 f. / LR 1825; LB UR 1826 Bd 2, S. 21. / LR 28.12.1841; LB UR 1842 Bd III, S. 30.
> Gesetzestext
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LB UR (1823) Bd I S. 076-077.
Verordnung für die vor 1814 Angesessenen und alten Beisassen und Dienstboten (Art. 090 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
LR 1809; LB UR 1823 Bd I, S. 76 f.
> Gesetzestext
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LB UR (1823) Bd I S. 072-076.
Niederlassung und Aufnahme von Beisassen (Art. 089 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
LG 1813, 1818; LB UR 1823 Bd I, S. 70 f. / LR 12.4.1839; LB UR 1842 Bd III, S. 29.
> Gesetzestext
-------------------------
LB UR (1842) Bd III S. 023
Heimatscheine (zu Art. 77 LB)
Montag, 28. Dezember 1835
Landraths-Erkenntniß den 28. Christmonat 1838; Raths-Erkenntniß den 20. März 1841.
> Gesetzestext
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LB UR (1842) Bd III S. 030
Hinterlegung der Schriften durch Fremde (zu Art. 91 LB)
Dienstag, 28. Dezember 1841
Beschluss Landrat vom 28. Dezember 1841
> Gesetzestext
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KANTONALE ABSTIMMUNGEN

Sonntag, 5. Mai 1935
Gesetz über den Erwerb des Urner Landrechts
CH - / UR Ja
Detailansicht
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Sonntag, 2. Mai 1954
Niederlassungsgesetz
CH - / UR Ja
Detailansicht
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Sonntag, 26. Oktober 1975
Stimm- und Wahlrechtsalter
CH - / UR Nein
Detailansicht
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Sonntag, 26. September 1976
Abänderung von Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe e zweiter Absatz der Kantonsverfassung (Erhöhung der Unterschriftenzahl für Initiativen und Referenden)
CH - / UR Nein
Detailansicht
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Sonntag, 6. Juni 1982
Änderung von Art. 21 der KV betreffend Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters
CH - / UR Nein
Detailansicht
--------------------------
Sonntag, 26. Februar 1984
Gesetz über Aufhebung von Erlassen
CH - / UR Ja
Detailansicht
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Sonntag, 2. Februar 1986
Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer
CH - / UR Ja
Detailansicht
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Sonntag, 5. März 1989
Volksinitiative "zur Herabsetzung des Stimmrechtsalters" (Änderung KV)
CH - / UR Ja
Detailansicht
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Sonntag, 4. Dezember 1994
Änderung des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG)
CH - / UR Ja
Detailansicht
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Sonntag, 22. Oktober 1995
Volksinitiative zum Stimm- und Wahlrecht für Ausländerinnen und Ausländer im Kanton Uri
CH - / UR Nein
Detailansicht
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Sonntag, 8. Juni 1997
Botschaft zur Änderung der Kantonsverfassung (Erhöhung der Unterschriftenzahl für kantonale Volksbegehren)
CH - / UR Ja
Detailansicht
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Sonntag, 13. Juni 1999
Kantonale Volksinitative "für gleiche Wahlchancen" (Wahlchancen-Initiative)
CH - / UR Nein
Detailansicht
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Sonntag, 24. Oktober 1999
Änderung der Kantonsverfassung zur Neureglung des Gesetzesreferendum
CH - / UR Nein
Detailansicht
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Sonntag, 12. März 2000
Änderung des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG)
CH - / UR Ja
Detailansicht
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Sonntag, 30. November 2003
Änderung des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG)
CH - / UR Ja
Detailansicht
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Sonntag, 28. November 2004
Änderung des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte
CH - / UR Nein
Detailansicht
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Sonntag, 25. November 2007
Änderung des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz)
CH - / UR Ja
Detailansicht
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Sonntag, 24. Februar 2008
Volksinitiative "für massvolle Abstimmungsinformationen statt Behördenpropaganda"
CH - / UR Nein
Detailansicht
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Sonntag, 17. Mai 2009
Volksinitiative "Aktives Stimm- und Wahlrecht 16"
CH - / UR Nein
Detailansicht
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Sonntag, 27. September 2009
Änderung des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG)
CH - / UR Ja
Detailansicht
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EIDGENÖSSISCHE ABSTIMMUNGEN

Sonntag, 14. Januar 1866
Gleichstellung der Bürger im Bezug auf Niederlassung und Gesetzgebung
CH Nein / UR Nein
Detailansicht
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Sonntag, 14. Januar 1866
Besteuerung und zivilrechtliche Verhältnisse der Niedergelassenen
CH Nein / UR Nein
Detailansicht
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Sonntag, 21. Oktober 1877
Bundesgesetz betreffend die politischen Rechte der Niedergelassenen und Aufenthalter und den Verlust der politischen Rechte der Schweizerbürger
CH Nein / UR Nein
Detailansicht
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Sonntag, 15. April 1923
Volksrechte in Zollfragen (Zollinitiative)
CH Nein / UR Nein
Detailansicht
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Sonntag, 20. Februar 1938
Abänderung des fakultativen Referendums
CH Nein / UR Nein
Detailansicht
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Sonntag, 11. September 1949
Rückkehr zur direkten Demokratie (Aufhebung der Dringlichkeitsklausel)
CH Ja / UR Ja
Detailansicht
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Sonntag, 7. Dezember 1975
Niederlassungsfreiheit und Unterstützungsregelung
CH Ja / UR Ja
Detailansicht
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Sonntag, 21. März 1976
Mitbestimmung
CH Nein / UR Nein
Detailansicht
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Sonntag, 21. März 1976
Gegenentwurf: Mitbestimmung
CH Nein / UR Nein
Detailansicht
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Sonntag, 25. September 1977
Erhöhung der Unterschriftenzahl für das Referendum von 30'000 auf 50'000
CH Ja / UR Ja
Detailansicht
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Sonntag, 25. September 1977
Erhöhung der Unterschriftenzahl für die Verfassungsinitiative von 50'000 auf 100'000
CH Ja / UR Ja
Detailansicht
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Sonntag, 4. Dezember 1977
Bundesgesetz über die politischen Rechte
CH Ja / UR Ja
Detailansicht
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Sonntag, 18. Februar 1979
Stimm- und Wahlrecht für 18-jährige
CH Nein / UR Nein
Detailansicht
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Sonntag, 5. April 1987
Abstimmungsverfahren bei Volksinitiativen mit Gegenentwurf der Bundesversammlung
CH Ja / UR Ja
Detailansicht
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Sonntag, 3. März 1991
Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtalters auf 18 Jahre
CH Ja / UR Ja
Detailansicht
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Sonntag, 12. März 2000
Für die Beschleunigung der direkten Demokratie (Behandlungsfristen für Volksinititativen in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs)
CH Nein / UR Nein
Detailansicht
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Sonntag, 24. September 2000
Mehr Rechte für das Volk dank dem Referendum mit Gegenentwurf (Kostruktives Referendum)
CH Nein / UR Nein
Detailansicht
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Sonntag, 9. Februar 2003
Bundesbeschluss über die Änderung der Volksrechte
CH Ja / UR Ja
Detailansicht
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Sonntag, 1. Juni 2008
Volksinitiative "Volkssouveränität statt Behördenpropaganda"
CH Nein / UR Nein
Detailansicht
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Sonntag, 27. September 2009
Bundesbeschluss über den Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative
CH Ja / UR Ja
Detailansicht
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EREIGNISSE ZU DEN GRUNDRECHTEN

Montag, 9. Januar 1556
Erteilung der Niederlassungsbewilligung
Der Landrat erteilt Petter Roth von Lyvinen, Jost Scherrer von Gryers (Greyerz), Michel Egger von Wallis, Jenny Schwartz und Hanns Gischin von Livinen auf deren Bitten die Niederlassungsbewilligung. Ihnen ist „im Land zu husen, wie ändern bysässen“, sofern sie den entsprechenden Artikeln im Landrecht nachkommen und auch mit den Kirchgenossen einig werden.
Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Bd. 1, S. 129.
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Dienstag, 8. Januar 1602
Luzern fordert die Bürgschaftsstellung
Luzern fordert von Uri die Bürgschaftsstellung für die ausgewanderten Luzerner, welche in Uri zu Beisässen oder Landsleuten angenommen wurden.
Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Band 1, S. 2.
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Freitag, 11. Januar 1799
Schwyzer Spitzel sollen Revolutionsgegner aufspüren
Regierungsstatthalter Vonmatt schickt drei Schwyzer Spitzel nach Altdorf, die mit weiteren von Unterstatthalter Müller bezeichneten Männern die Gemeinden durchstreifen und am Sonntag die Priester bei ihren Predigten beobachten sollten. Da aber an diesem Sonntag die Predigten ausfallen, können die Spitzel, keine Tatbeweise antihelvetischer Gesinnung finden.
Arnold, Helvetik, S. 105.
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Mittwoch, 13. Februar 1799
Grundsatz der Niederlassungsfreiheit wird klar ausgedrückt
Währen die Niederlassungsfreiheit in der helvetischen Verfassung nicht explizit genannt wird, legt das neu erlassene Gesetz über die Gemeindebürgerrechte diesen Grundsatz klar fest: „Jeder helvetische Bürger kann in der ganzen helvetischen Republik ungehindert an jedem Ort, ohne sogenanntes Einzug- oder Eintrittgeld, seinen Erwerb suchen und treiben, sich niederlassen und einkaufen".
Arnold, Helvetik, S. 95
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Mittwoch, 20. Februar 1799
Direktorium ordnet Säuberungsaktion an
Das Vollziehungsdirektorium befiehlt Regierungsstatthalter Vonmatt, im Kanton Waldstätten eine umfangreiche Säuberungsaktion durchzuführen. Alle Hauptanführer der Stanser Unruhen, ihre Mitläufer in den anderen Distrikten und alle greifbaren Emissäre sollen verhaftet und weggeführt werden.
Arnold, Helvetik, S. 105.
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Freitag, 22. Februar 1799
Revolutionsgegner werden in Altdorf verhaftet
Regierungsstatthalter Vonmatt lässt in den Hauptorten der drei Distrikte Altdorf, Schwyz und Stans Revolutionsgegner verhaften. Im Distrikt Altdorf werden Metzger Franz Joseph Stadler, dessen Sohn Joseph Maria, Uhrenmacher Joseph Scolar, Jakob Hauser, Sonnenwirt Franz Xaver Gisler, Vinzenz Gerig und Pfarrer Regli von Seelisberg werden gefangen genommen und nach Basel geführt. Die Häuser der Verhafteten werden durchsucht, ohne dabei aber wichtige Schriften zu finden.
Arnold, Helvetik, S. 107.
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Sonntag, 6. Mai 1804
Landsgemeinde beschliesst Einschränkung der Niederlassungsfreiheit
Die Urner Landsgemeinde beschliesst Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit. Die Hauptpunkte sind: Verbot des reformierten Kultus; Heimatschein und guter Leumund sowie zugesichertes Recht auf Rückschaffung; Erlaubnis zur Ausübung nur eines Gewerbes; Hinterlegung einer Kaution von 300 Gulden für Erwachsene und von 100 Gulden für Minderjährige; Mittragen aller öffentlichen Lasten; Zuständigkeit des Landrates, von den Niedergelassenen direkte Sondersteuern zu erheben; ausschliessliche Zuständigkeit des Landrates, eine Niederlassung definitiv zu erlauben; Haftbarkeit der Gemeinde bei Missachtung der Vorschriften.
Stadler-Planzer Hans, Geschichte des Landes Uri, Bd 2 b, S. 54.
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Sonntag, 5. Mai 1811
Abänderung der «Geschlechterordnung»
Die Landsgemeinde ermöglicht die Liberalisierung der «Geschlechterordnung» und ermöglicht, dass aus derselben Sippe nicht mehr nur wie bis anhin vier, sondern gleichzeitig sechs Räte oder Vorsitzende Herren im Landrat sein dürften. Davon profitieren vor allem die einflussreichen Altdorfer Familien.
LB UR 1823, Bd. 1, S. 36-37.
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Freitag, 8. Januar 1892
Familien Loretz erhalten Bürgerrecht von Vals
Gemäss Beschluss des Bundesrates wird die Regierung des Kantons Graubünden verpflichtet, 26 Angehörige der in Uri wohnenden Familie Loretz als Kantonsbürger von Graubünden anzuerkennen und denselben ein Gemeindebürgerrecht auszustellen. Die Regierung Graubündens gibt sodann die Erklärung ab, von einer Eingabe an das Bundesgericht abzusehen und diese Personen das Gemeindebürgerrecht von Vals zuzuerkennen.
LB UR Bd V, S. 9 ff.
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Sonntag, 5. März 1989
Stimm- und Wahlalter wird auf 18 Jahre hinabgesetzt
Das Urner Volk sagt Ja zur Herabsetzung des Stimm- und Wahlalters auf 18 Jahre hinabgesetzt.
Abl UR 1989, S. 322.
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Sonntag, 24. September 1989
Das Urner Stimmvolk sagt Ja für die Einführung des Proporz bei Landratswahlen
Die Volksinitiative zur Einführung des teilweisen Landratsproporzes wird vom Urner Stimmvolk mit 59 Prozent angenommen. Die Gemeinden Bauen, Isenthal, Silenen, Spiringen und Unterschächen lehnen die Initiative ab.
Abl UR 1989, S. 1252.
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Donnerstag, 25. Juni 2015
38 neue Urner Bürgerinnen und Bürger begrüsst
Im Landratssaal findet die Einbürgerungsfeier statt. Insgesamt wurden im vergangenen Jahr im Kanton Uri 29 Einbürgerungsgesuche gutgeheissen. Damit erhalten 38 Personen aus zehn Ländern das Urner Bürgerrecht. Es sind dies Personen aus Portugal, dem Kosovo, Frankreich, Deutschland, Kroatien, der Türkei, Italien, Sri Lanka, Bosnien und Herzegowina sowie aus Serbien, die in den fünf Urner Gemeinden Altdorf, Bürglen, Erstfeld, Schattdorf sowie Seelisberg eingebürgert worden sind.
UW 49, 27.6.2015, S. 9.
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Mittwoch, 26. August 2015
Allianz aus CVP und SVP stützt den Amtszwang
Bisher gilt im Kanton Uri der Amtszwang: Wer in ein öffentliches Amt gewählt wird, muss dieses antreten. Das Gesetz, das den Amtszwang regelt, ist allerdings in die Jahre gekommen. Immerhin ist es bereits 125-jährig. Einig ist man sich im Landrat deshalb darüber, dass eine Revision der Uralt-Bestimmung notwendig ist. Weniger einig ist man sich indes, wie diese Revision aussehen soll. Die Regierung hat dem Parlament ein neues Gesetz über die Besetzung der Behörden vorgelegt. Das neue Gesetz regelt, wer vom Zwang erfasst wird, wie lange dieser dauert und wie das Verfahren aussieht, wenn man ein Amt niederlegen will, obschon man dem Amtszwang untersteht. Das Wort «Amtszwang » wurde zwar aus psychologischen Gründen aus dem Gesetzestext entfernt – im Parlament ist indes immer klar, dass es genau darum geht. Die CVP-Fraktion stellt sich voll und ganz hinter die Vorlage der Regierung. Man setz zwar grundsätzlich auf die Freiwilligkeit, aber in Ausnahmefällen sei es auch legitim, jemanden zur Übernahme eines Amtes zu verpflichten. Zudem sei es wichtig, dass Personen nach der Wahl in ein Amt auch verpflichtet würden, dieses bis zum Ende der Amtsdauer auszuüben. Unterstützung erhielt die CVP von der SVP. Die Kandidatensuche dürfte ohne Amtszwang stark erschwert werden. Der Amtszwang sei auch ein wichtiges Signal gegenüber Arbeitgebern, die immer weniger gewillt seien, ihren Arbeitnehmerinnen und -nehmern Zeit für die Ausübung eines öffentlichen Amtes zur Verfügung zu stellen. Ganz anders tönt es vonseiten der FDP-Fraktion sowie von der Ratslinken, die sich in einer aussergewöhnlichen thematischen Allianz wiederfinden. Beide wollen den Amtszwang gleich ganz abschaffen. Nach wie vor würden genügend Freiwillige für die Ämter gefunden, sofern diese attraktiv genug seien. Die FDP stellt schliesslich den Antrag, das Gesetz mit Direktiven zurückzuweisen. Zum einen soll die Regierung dabei den Amtszwang ganz streichen, zum anderen den Zwang, ein Amt während einer ganzen Legislatur auszuüben, kritisch hinterfragen. Der Rückweisungsantrag scheitert allerdings mit 34 zu 23 Stimmen am fast geschlossenen Votum der CVP und der SVP. Ohne Chance bleiben auch mehrere Anträge der SP/Grüne-Fraktion, den Amtszwang durch eine bestimmte Anzahl Jahre zu beschränken statt durch die Anzahl der Amtsperioden. In der Septembersession wird der Landrat das Gesetz, wie in der Geschäftsordnung vorgesehen, zum zweiten Mal beraten. Es ist davon auszugehen, dass die Vorlage dann erneut eine Mehrheit finden wird. Das letzte Wort hat das Volk.
UW 67, 29.8.2015, S. 5.
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Sonntag, 12. Februar 2017
Uri spricht sich gegen die erleichterte Einbürgerung aus
Nein sagt Uri zur erleichterten Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration. Mit einem Neinstimmenanteil von 53,5 Prozent ist das Resultat jedoch weniger deutlich als bei der Unternehmenssteuerreform.Vier Gemeinden, Altdorf, Andermatt, Isenthal und Realp stimmen wie das Schweizer Volk dafür.
UW 13, 15.2.2017, S. 2.
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Sonntag, 21. Mai 2017
Zweidrittelmehrheit für revidiertes Bürgerrechtsgesetz
Auch das revidierte kantonale Bürgerrechtsgesetz bekommt an der Urne ein klares Ja. Es muss bis Anfang 2018 dem neuen Bundesrecht angepasst werden.
UW 41, 24.5.2017, S. 2.
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Mittwoch, 21. März 2018
E-Voting stösst beim Landrat auf keine Gegenliebe
Der Landrat befasst sich mit dem Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und Volksrechte. E-Voting stösst dabei auf keine Gegenliebe. Zu gross sind die Sicherheitsbedenken. Es hat sich bereits in der Vernehmlassung abgezeichnet, und spätestens nach dem Votum der Justizkommission ist klar: Für das E-Voting lässt sich momentan im Urner Landrat keine Mehrheit gewinnen. So kam es in der Session vom 21. März denn auch. Mit 55 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung wurden die Passagen, welche die elektronische Stimmabgabe betreffen, aus dem angepassten Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und Volksrechte (WAVG) gestrichen. Noch deutlicher verworfen, mit 59 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, wird der Passus, welcher für Majorzwahlen an der Urne neu ein Vorschlagsverfahren einführen wollte. Dies wäre aus Sicht der Regierung notwendig gewesen, um Wahlen per E-Voting effizient abzuwickeln.
UW 23, 24.3.2018, S. 4.
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Mittwoch, 21. März 2018
Kein E-Voting, Abwarten beim Wahlverfahren
Trotz Auftrag des Bundesgerichts: Der Urner Landrat schiebt die Änderung des Wahlverfahrens auf die lange Bank. Erst soll in Bern über die Urner Standesinitiative entschieden werden. Für das E-Voting lässt sich momentan im Urner Landrat keine Mehrheit gewinnen. Mit 55 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung wurden die Passagen, welche die elektronische Stimmabgabe betreffen, aus dem angepassten Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und Volksrechte (WAVG) gestrichen. Noch deutlicher verworfen wurde der Passus, welcher für Majorzwahlen an der Urne neu ein Vorschlagsverfahren einführen wollte. Dies wäre aus Sicht der Regierung notwendig gewesen, um Wahlen per E-Voting effizient abzuwickeln. Die Gesetzesänderung wird ohne die umstrittenen Artikel zuhanden der zweiten Lesung in der Aprilsession verabschiedet.
UW 23, 24.3.2018, S. 2.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.04.2022