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Grundrechte im Kanton Uri

Grundrechte; Eherecht

Die Alemannenrechte (7. Jh.) kannten die Kaufehe fest: Der zukünftige Ehemann erwarb die Verfügungsgewalt über seine ihm bald zugehörige Frau (Realvertrag, Verlobung). Nach der Begleichung des Kaufpreises wurde die zukünftige Ehefrau ihrem Ehemann übergeben (Trauung), was von einer Reihe von Ritualen begleitet war: Der Heimführung in den gemeinsamen Haushalt, dem Beschreiten des Ehebettes und dem Beischlaf. Der Vollzug der Ehe wurde mit der Morgengabe des Mannes an seine Frau bezeugt und markierte den Beginn der Lebensgemeinschaft.

Unter dem Einfluss der Kirche wich die Kaufehe bald der Ehe im gegenseitigen Einverständnis (Konsensualvertrag). Mit der Verlobung verpflichteten sich Mann und Frau wechselseitig, sich zu Eheleuten zu nehmen. Vollzogen wurde das Versprechen mit der Trauung. Die Kirche beschränkte sich zuerst darauf, diese Verbindung zu segnen. Mit der Zeit erwirkte sie die Zuständigkeit für die Bereiche Inzest (Ehehindernisse) und Ehebruch, später für die Scheidung. Ab dem 11. und 12. Jahrhundert unterstand die Ehe also auch im Gebiet der Schweiz dem kanonischen Recht (Kirchenrecht) und den bischöflichen Gerichten (Offizialat). Ab dem 13. Jahrhundert ergriff die Kirche Massnahmen, durch die der Eheschluss an gewisse Formalitäten geknüpft werden sollte (öffentliche Bekanntmachung, das öffentlich ausgesprochene gegenseitige Einverständnis, kirchliche Trauung).

Die katholische Kirche legte 1563 auf dem Konzil von Trient die Bedingungen für die Gültigkeit des Eheschlusses fest: Trauung durch einen Pfarrer in Anwesenheit von Zeugen, die vorgängige öffentliche Verkündigung und der Eintrag im Eheregister (Zivilstandswesen). Wurden diese Regelungen missachtet, so war die Ehe nichtig. Die Hintersassen brauchten zur Einsegnung eine obrigkeitliche Bewilligung.

Die Oberaufsicht über die Kontrolle der Ehe durch die Landeskirchen überlebte die Französische Revolution und bestand bis zum Bundesgesetz über die Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe von 1874 fort. Das Zivilstandswesen und die Ehe wurden vereinheitlicht und verweltlicht. Es wurde die obligatorische Zivilehe eingeführt und die Ehescheidung zugelassen. Seine wichtigsten Grundsätze wurden in das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) von 1907 aufgenommen. Das neue Eherecht von 1984 ersetzte das patriarchalische Modell durch das partnerschaftliche und führte die Gleichberechtigung der Ehepartner ein.

Quelle: HLS, Artikel «Eherecht», Alfred Dufour (2006).

BEGRIFFE ZUM GRUNDRECHT

Verlust des Landrechts durch Eheschliessung
(Angaben folgen)
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VERHANDLUNGEN AN DER LANDSGEMEINDE

Sonntag, 6. Mai 1849
Das Heiraten der «Tolerierten» in auswärtigen Staaten.
Kantonsgemeinde vom 6. Mai 1849
> Detailangaben
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ABSTIMMUNGEN ZU DEN GRUNDRECHTEN

KANTONALE VERFASSUNGSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

KANTONALE GESETZESBESTIMMUNGEN

LB UR (1823) Bd I S. 081.
Eheliche Einsegung fremder Personen (Art. 095 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
LR 1808, 1821; LB UR 1823 Bd I, S. 81.
> Gesetzestext
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LB UR (1823) Bd I S. 071
Verlust des Landrechts durch Heirat einer auswärtigen Frau (Art. 088 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
LR 1806; LG 1677, 1700, 1702; LB UR 1823 Bd I, S. 70 f. / LG 2.5.1824; LB UR 1826 Bd 2, S. 20 f.
> Gesetzestext
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LB UR (1823) Bd I S. 070-071.
Verlust des Landrechts für Frauen durch Heirat (Art. 087 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
Alt LB 156, 158; LB UR 1823 Bd I, S. 70 f.
> Gesetzestext
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LB UR (1842) Bd III S. 029
Hinterlegung bei Heirat von auswärtigen Frauen (zu Art. 88 LB)
Freitag, 12. April 1839
Landraths-Erkenntniß vom 12. April 1839.
> Gesetzestext
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KANTONALE ABSTIMMUNGEN

EIDGENÖSSISCHE ABSTIMMUNGEN

EREIGNISSE ZU DEN GRUNDRECHTEN

 
GRUNDRECHTE

Recht auf Bildung
Eherecht
Meinungsäusserung, Pressefreiheit
Glaubens- und Gewissensfreiheit
Handels- und Gewerbefreiheit
Landrecht, Bürgerrecht
Niederlassungsfreiheit
Persönliche Freiheit
Petitionsfreiheit, Siebengeschlecht
Recht vor Gericht
Rechtsgleichheit
Stimm- und Wahlrecht
Unverletzlichkeit des Eigentums
Vereins- und Versammlungsfreiheit
Zugang zu den Allmenden

PFLICHTEN

Amtszwang
Frondienst
Militärdienst, Wehrpflicht

RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

BUNDESGESETZGEBUNG

Bundesverfassung (externer Link)
Gesetzgebung (externer Link)

KANTONALE GESETZGEBUNG

e-Rechtsbuch (externer Link)

VERFASSUNGEN
DES KANTONS URI

Verfassungen in der Übersicht
Verfassung von 1803
Verfassung von 1820
Verfassung von 1850
Verfassung von 1888
Verfassung von 1984

Verfassung nach Datum

JUSTIZWESEN

Allgemeines
Rechtsbegriffe

 

 

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.04.2022