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Themen des Automobilwesens in Uri im Detail

Die Fahrradverordnung, die auch für Automobile Gültigkeit hat




Das Fahrrad brachte mit seinem Erscheinen erstmals eine kleine Trübung in den von Fuhrwerk, Kutschen und Fussgängern bestimmten Strassenverkehr. Es war zwar schmal, brauchte somit wenig Platz und liess sich dem Willen des darauf Sitzenden fügen. Das Fahrrad erforderte jedoch "eine gewisse Kunst zu seiner völligen Beherrschung", deren Fehlen auch im Urnerlande einige schwere Unfälle herbeiführte. Mit den Velocipedes konnten die Zeitgenossen jedoch im allgemeinen schneller fahren als die altehrwürdigen Fuhrwerke. Die Fahrräder brachten somit einen ersten Hauch von Geschwindigkeit auf die Urner Landstrassen.
Bekanntschaft mit den Velocipedes hatte man im Urnerland in den letzten Jahren des 19. Jahrhunderts gemacht. Nach anfänglichen Schwierigkeiten ordnete sich das Fahrrad allmählich in das alltägliche Verkehrsgeschehen ein, und seine Eingliederung in die traditionelle Verkehrsordnung rief nach einer gesetzlichen Regelung. Dieser "Nothwendigkeit, für das Radfahren im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit polizeiliche Vorschriften zu erlassen", kam der Urner Landrat auf Antrag des Regierungsrates nach und erliess im April 1900 die Verordnung betreffend das Radfahren. Diese zeigte dann auch, welche Rangordnung unter den traditionellen Verkehrsmitteln weiterhin Bestand haben sollte. In Artikel 1 wurde nämlich bestimmt, dass die Fahrräder (Velocipedes) als Fuhrwerke angesehen werden und den diesbezüglichen strassenpolizeilichen Gesetzesbestimmungen unterliegen.
Beim Erlass der Fahrradverordnung hatte die Bevölkerung aber auch schon vereinzelt mit dem Automobil Bekanntschaft gemacht. Doch erschien dieses um die Jahrhundertwende im Kanton noch so spärlich, dass man allgemein seine Auswirkungen auf den Verkehr der Zukunft noch nicht absehen konnte und eine eigenständige gesetzliche Regelung somit nicht für notwendig erachtete. Der Urner Landrat löste als gesetzgebende Gewalt das Problem, indem er im letzten Artikel der Fahrradverordnung anordnete, dass deren Bestimmungen "soweit sie anwendbar erscheinen, auch für die Automobilwagen und sonstigen Motor-Fuhrwerke" Geltung hätten.

Literatur: Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 23 f.; Foto: Im Ausgang des 19. Jahrhunderts erscheinen vereinzelt derartige Dampfwagen auch auf den Urner Strassen (Foto: Schöche Dampfwagen im Verkehrsmuseum Dresden, Aufnahme von Igor Semechin).

 
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 03.03.2021