URI UND SEIN VERKEHR

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Themen des Automobilwesens in Uri im Detail

Uris zögernder Beitritt zum Automobilkonkordat




Am 1. Januar 1915 traten dann in Uri die Bestimmungen des revidierten Konkordates über eine einheitliche "Verordnung betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern" in Kraft. Das Konkordat stellte in 75 Artikeln Bestimmungen über den Motorverkehr auf, welche das Automobilfahren von einer Wagenprüfung und von einer Fahrbewilligung abhängig machten. Der Kanton wurde befugt, für die Verkehrsbewilligungen alljährlich eine Steuer und Gebühren zu erheben. Ebenfalls wurde es den Konkordatskantonen überlassen, Strafbestimmungen für Übertretungen dieser Verordnung aufzustellen. Jedem Kanton wurden nun Konkordatsnummern zugeteilt. Für Uri waren 100 vorgesehen. Die Urner Automobile sollten in der Folge mit den Nummern 2601 bis 2700 durch die Gegend fahren.

EREIGNISSE ZUM THEMA

1902  / Dienstag, 25. Februar 1902
Uri lehnt einheitliche eidgenössische Automobilverordnung ab
Das Eidgenössische Departement des Innern gelangt mit einem Schreiben an die Regierung des Kanton Uri betreffend eine einheitliche Verordnung für den Automobil- und Fahrradverkehr auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft. Mit der vom Automobil-Club (ACS) und Touring-Club (TCS) ausgearbeiteten Verordnung, welche die Öffnung der Alpenstrassen und eine Maximalgeschwindigkeit von 30 km/h vorsieht, kann sich die Urner Polizeidirektion jedoch "nicht befreunden".
Quellen / Literatur: StAUR R-720-16/101.
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1902  / Montag, 14. April 1902
Bund stempelt Uri in der Automobilgesetzgebung zum Aussenseiter
Ein zweites Kreisschreiben aus Bern teilt der Urner Regierung mit, dass eine einheitliche Verordnung für den Automobilverkehr von sämtlichen Kantonen - mit Ausnahme Uris - begrüsst wird. Allerdings steht zu diesem Zeitpunkt die Antwort Graubündens noch aus. Dieser Stand verbietet schliesslich den Automobilverkehr auf seinem gesamten Territorium.
Quellen / Literatur: GP, No. 36, Erstes Blatt, 5. September 1903; Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 29.
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1912  / Mittwoch, 29. Mai 1912
Beitritt des Kantons Uri zum Automobil-Konkordat wird nicht vollzogen
Der Urner Landrat beschliesst auf Antrag des Regierungsrates den Beitritt des Kantons zum interkantonalen "Konkordat über die einheitliche Regelung des Verkehrs mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern". Gleichzeitig erläss der Urner Landrat die entsprechende Vollziehungsverordnung. Der Verkehr mit Motorfahrzeugen wird nun von einer amtlichen Bewilligung abhängig gemacht. Für die Ausweiskarten müssen für Motorwagen alljährlich Gebühren zwischen 20 und 200 Franken bezahlt werden. Die Bussen für Übertretungen dieser Verordnung sowie des Konkordates werden mit 5 bis 500 Franken belegt. Die Verordnung und der Beitritt zum Konkordat werden aber nicht in Vollzug gesetzt.
Quellen / Literatur: Schreiben des Urner Regierungsrates an das Eidg. Departement des Innern vom 9. September 1914 (StA UR R-720-16/1003(1); Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 33 f.
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1915  / Freitag, 1. Januar 1915
Das revidierte Automobil-Konkordat tritt in Kraft
Auch in Uri treten die Bestimmungen des revidierten Konkordates über eine einheitliche "Verordnung betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern" in Kraft. Das Konkordat stellt in 75 Artikeln Bestimmungen über den Motorverkehr auf, welche das Automobilfahren von einer Wagenprüfung und von einer Fahrbewilligung abhängig machen. Auch werden erste Verkehrsvorschriften, insbesondere in bezug auf die Schnelligkeit aufgestellt. Der Kanton wird befugt, für die Verkehrsbewilligungen alljährlich eine Steuer und Gebühren zu erheben. Jeder Kanton hat ferner das Recht, "den Verkehr der Motorwagen und Motorfahrräder auf gewissen Strassen ganz zu verbieten oder nur unter gewissen Bedingungen zu gestatten". Ebenfalls wird es den Konkordatskantonen überlassen, Strafbestimmungen für Übertretungen dieser Verordnung aufzustellen. Jedem Kanton werden nun Konkordatsnummern zugeteilt. Für Uri sind 100 vorgesehen. Die Urner Automobile sollten in der Folge mit den Nummern 2601 bis 2700 durch die Gegend fahren.
Quellen / Literatur: Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 64.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 03.03.2021