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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

Abl UR 1877 nach S. 016 (Beilage 3, 01-02)
Verordnung betreffend das Waffentragen
Donnerstag, 28. Dezember 1876
   
«Der Landrath des Kantons Uri,
mit Rücksicht auf die mit dem Bau der Gotthardbahn verbundene Anhäufung von Arbeitern im hiesigen Kantone, auf regierungsräthlichen Antrag beschliesst und verordnet:
1. Das Tragen meuchlerischer Waffen bei öffentlichen Versammlungen und beiZusammenkünften von Personen überhaupt, bei festlichen Anlässen, Märkten, Tänzen und Besuchen von Wirthhäusern ist für Bahnarbeiter im ganzen Kantone verboten.
2. Als solche Waffen sind zu betrachten: Stilete, Stockdegen, Dolche, spitze Messer mit Federheft, Revolver, sowie überhaupt alle Waffen, welche für schwere Verwundungen geeignet sind und leicht sich verbergen lassen
3. Das Ausstellen, sowie der Verkauf solchartiger Waffen soll im ganzen Kanton verboten sein.
4. Das verbotene Tragen solcher Waffen wird Fr. 5—50 nebst Konfiskation der Waffe, und bei schwerern Umständen mit Gefängniss bestraft.
5. Aussteller und Verkäufer solcher Waffen, werden ebenfalls mit einer Busse von Fr. 5 bis 50 belegt, sowie im Wiederholungsfalle die verbotenen Waaren konfiszirt.»

    
Verordnung des Landrats vom 29.12.1876.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018