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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR Bd 01 (1892) S. 047-048
Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Einführung eines festen Gemeindebürgerrechtes für die Armengenössigkeit
Freitag, 28. Dezember 1883
   
«Der Landrath des Kantons Uri, in Vollziehung des Gesetzes betr. Einführung eines festen Gemeindebürgerrechts für die Armengenössigkeit, vom 6. Mai 1883 beschließt und verordnet hiemit:

§ 1. Auf Grundlage benannten Gesetzes hat jede Gemeinde innert 6 Monaten ein genaues Bürgerregister zu erstellen. resp. die schon bestehenden zu vervollständigen und gewissenhaft fortzuführen.
§ 2. Für das Bürgerregister hat der Regierungsrath einheitliche Formulare festzustellen, welche bei der Kanzlei von den Gemeinden gratis bezogen werden können.
§ 3. Bei Erstellung des Bürgerregisters hat jede Gemeinde ein genaues Verzeichniß aller derjenigen Kantonsbürger aufzunehmen, welche in der Gemeinde ihren festen Wohnsitz haben, die sie aber als Gemeindsbürger anzuerkennen sich weigert. In dieses Verzeichniß sind auch solche Personen einzutragen, die zwar aus der Gemeinde fortgezogen, denen aber im Sinne des § 4 des Gesetzes über die Niederlassung der Kantonsbürger vom 4. April 1833, Heimathscheine oder Bewilligungen zu andern Answeisschriften ertheilt wurden. Ein Auszug von diesem Verzeichniß ist sodann der eigentlichen oder vermeintlichen Heimathgemeinde zuzustellen, und wenn auch diese die Aufnahme in das Bürgerregister verweigert, dem Regierungsrathe hievon Kenntniß zu geben, welcher dann nach Prüfung der vorgebrachten Gründe die betreffenden Personen irgend einer Gemeinde als Bürger zuweist. Diese Anweisung des Gemeindebürgerrechts geschieht dem Rechte unbeschadet, in dem Sinne, daß einer Gemeinde, wofern sie sich der Einbürgerung eines ihr vom Regierungsrathe zugetheilten Individuums entschlagen zu können glaubt, gestattet sein soll, eine andere Gemeinde hiefür in's Recht zu fassen; doch soll sie dasselbe innert der fatalen Frist von drei Monaten, vom Datum der Intimation der Zuweisung an gerechnet, anbahnen, ansonst sie das Recht hiezu verwirkt hat.
§ 4. Wenn Personen, welche das Korporationsbürgerrecht von Uri innert den letzten 18 Jahren sich erworben, der öffentlichen Unterstützung zur Last fallen, ehe und bevor diese 13 Jahre, vom Tage der Erwerbung des Bürgerrechtes an gerechnet, verstrichen, so sind zuerst die Taxen, welche sie für das Korporationsbürgerrecht bezahlt hatten, zur Hälfte für die Unterstützung zu verwenden, und erst für das Weitere hat die betreffende Bürgergemeinde einzustehen.
§ 5. Die Ausstellung von Heimathscheinen oder die Bewilligung für Ausfertigung anderer Ausweisschriften hat von der Heimathgemeinde aus zu geschehen und ist daher der § 4 des Gesetzes über die Niederlassung der Kantonsbürger vom 4. April 1853 hiemit aufgehoben.
§ 6. Das Vormundschaftswesen hat — entgegen bisheriger Uebung — die Heimathgemeinde zu besorgen, falls nicht eine gütliche Verständigung mit der Wohngemeinde etwas anderes bestimmt.
§ 7. Die mit dieser Vollziehungsverordnung im Widerspruch stehenden Gesetze und Verordnungen werden hiemit aufgehoben.
§ 8. Der Regierungsrath wird mit der Bekanntmachung, und Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.»

    
Landraths-Erkanntniss vom 28. Dezember 1883, in: Abl UR 1884, nach S. 12 (Beilage 01-04), LB UR Bd 1 S. 47-48.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018