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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR Bd 01 (1892) S. 079-082
Vollziehungsdekret zum Gesetze betreffend Einbürgerung der Heimatlosen
Samstag, 22. September 1888
   
«Der Regierungsrath des Kantons Uri,
in weiterer Vollziehung der Verordnung des h. Landrathes vom 6. April 1854, betreffend Einbürgerung der Heimathlosen, beschließt und verordnet:

Art. 1.
Die nachbenannten, durch bundesgerichtliches Urtheil vom 2. Dezember 1887 dem Kanton Uri zugewiesenen 31 heimathlosen Personen seien in's volle Bürgerrecht der Gemeinde Göschenen ausgenommen:

(Für das Verzeichnis der Bürgerrechtsaufnahmen wird eine Datenbank erstellt)

Art. 2.
Die gemäß dem bundesgerichtlichen Urtheile vom 2. Dezember 1887 vom Kanton Tessin an Uri zu leistende Entschädigung von Fr. 1500 wird nach Abzug der dem Kanton durch Führung des diesbezüglichen Prozesses erwachsenen Auslagen der Gemeindearmenpflege Göschenen zugeschieden.

Art. 3.
Die Aufnahme in's volle Bürgerrecht hat die Wirkung, daß die Eingebürgerten, sowie deren Nachkommen mit Bezug auf die politischen und bürgerlichen Rechte, die Gemeinds-, Kirchen- und Schulgenössigkeit und den Genuß der Unterstützung bei Verarmung, sowie hinsichtlich der Pflichten den übrigen Bürgern gleichgestellt sind; sie erwerben sich beinebens auch den Antheil an dem allfällig vom Gemeindegute durch Ueberlassung oder Zutheilung unmittelbar herfließenden Bürgernutzen, das Nutznießungsrecht auf Waldungen und Allmenden, gleich den andern Bürgern.

Art. 4.
Die gegenwärtige Anweisung des Gemeindebürgerrechtes an diese 31 Personen geschieht — dem Rechte unbeschadet — in dem Sinne, daß der Gemeinde Göschenen, sofern sie sich der Einbürgerung dieser ihr zugetheilten Personen entschlagen zu können glaubt, unbenommen sein soll, eine andere Gemeinde in's Recht zu fassen, immerhin muß die Prozeßeinleitung innert der fatalen Frist von drei Monaten vom endesgesetzten Datum an stattfinden.

Art. 5.
Gegenwärtiges Dekret soll gedruckt, publizirt, in die offizielle Sammlung aufgenommen und dem Bundesrathe und dem eidgen. Untersuchungsrichter für die Heimathlosen-Angelegenheiten mitgetheilt werden.»

«Auf die Eröffnung, daß die Gemeinde Göschenen innert der bedingten Frist von 3 Monaten eine andere Gemeinde ins Recht zu fassen unterlassen habe, wird nun die Einbürgerung der Familie Regli, vom 22. September 1888, als in Rechtskraft getreten erklärt.»
(Reg.-Rathsbeschluß v. 17. April 1889.)

    
Regierungsrat vom 22. September 1888; Regierungs-Rathsbeschluss vom 17. April 1889, in: LB UR Bd 1 (1892), S. 79-82.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018