LEBENSBEREICHE

Allgemeines Alter Arbeit und Wirtschaft Bauen, Wohnen, Haushalt Bildung und Schule Das liebe Geld Digitalisierung Essen und Trinken Familie Gesellschaft und Soziales Mode Gesundheit Jugend Kommunikation, Medien Militär, Landesverteidigung Mobilität und Verkehr Recht und Justiz Religion und Glauben Sicherheit und Ordnung Sport und Freizeit Staat und Politik Straftaten Umwelt Unfälle

Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR Bd 01 (1892) S. 078-079
Nachträgliche Aufnahmen von Heimatlosen ins Bürgerrecht
Freitag, 28. Juni 1861
   
«Infolge Antrages der Kommission des Innern werden die 2 heimathlosen Kinder des Joseph Remigius Geringer, Anna Josepha, geb. den 1. Juni 1843, und Karl, geboren den 8. Juni 1845, der Gemeinde Seelisberg zur Einbürgerung zugewiesen gegen Begutung von Fr. 600 aus der Staatskasse.»
Reg.-Rathserkenntniß vom 28. Juni 1861 und Landrathserkenntniß vom 14. Nov. 1861.

«Gestützt auf §. 3 der Vollziehungsverordnung betreff. Einbürgerung der Heimathlosen werden Rudolph Blank, geb. den 21. Juni 1862 und Gottfried Blank, geb. den 8. Sept. 1869 ins volle Bürgerrecht der Gemeinde Seelisberg und des Kantons aufgenommen.»
Reg.-Raths-Erkenntniß vom 26. September 1877.

«Infolge bezüglichen Ansuchens und Antrages der löbl. Kommission des Innern wird beschlossen!
1. Der Gemeinderath Seelisberg sei angewiesen, dem Joh. Blank für sich, seine ziviliter ihm angetraute Frau, sowie dessen voreheliche Kind, sowie des Fridolin Blanken und Sebastian Blanken Kindern, und dem Ludwig Blank und Frau die verlangten Heimathscheine auszustellen und auch die Kinder der sämmtlichen Obgenannten als vollberechtigte Korporationsgenossen anzuerkennen. Diese Kinder sind:
I. des Joh. Blank:
1. Jos. Joh. Blank, geb. 13. Oktober 1866, in Arbedo.
II. des Fridolin Blank:
2. Paulina Blank, geb. 3. November 1869, in Cerio.
3. Elisa Blank, geb. 13. September 1871, in Schattdorf.
4. Anna Blank, geb. 18. Oktober 1873, in Schattdorf.
III. des Sebastian Blank:
5. Niklaus Blank, geb. 18. November 1866, in Arbedo.
6. Kreszentia Blank, geb. 23. April 1876, in Schattdorf.
2. Das spezielle Begehren von Ludwig Blank um seine -Anerkennung als vollberechtigter Bürger ohne Einkauf sei als unstatthaft abgewiesen.»
Reg.-Rathserkenntniß vom 27. September 1877.

«Infolge Ansuchens wird dem Gottl. Großholz, Sohn des Ignaz in Altdorf, geb. 1833, das volle Bürgerrecht der Gemeinde Altdorf zuerkannt, weil sowohl laut Art. 4 des Bundesgesetzes vom 3. Dezbr. 1850 als Art. 5 hiesiger Vollziehungsverord. vom 30. Juni 1886 die ehelichen Kinder, welche ein Heimathloser nach der Einbürgerung erhält, vollberechtigte Bürger derjenigen Gemeinde werden, in welcher er eingebürgert worden ist.»
Reg.-Rathserkanntniß vom 10. Februar 1879.

    
LB UR Bd 1 (1892), S. 078-079.
-------------------------

 

 
JUSTIZWESEN

Allgemeines
Rechtsbegriffe

GERICHTSWESEN

Die Gerichtsbarkeit in Uri
Das Obergericht
Das Landgericht Uri
Das Landgericht Ursern
Staatsanwaltschaft und Verhöramt
Jugendgerichtsbarkeit
Schlichtungsbehörde

Ehemalige Gerichtsinstanzen

BUNDESGESETZGEBUNG

Bundesverfassung (externer Link)
Gesetzgebung (externer Link)

KANTONALE GESETZGEBUNG

Verfassungen
Gesetzgebung (externer Link)

Das alte Urner Landbuch
Das Urner Landbuch von 1823 ff.
Amtliche Sammlung der Gesetze
Das Landbuch von 1891
Sammlung der Gesetze, 1891-1958
Das Urner Rechtsbuch (Link)

STRAFRECHT

Allgemeines
Polizei
Strafrecht
Strafgerichtsbarkeit
Strafanstalten und Richtstätten

STRAFTATEN

Kriminalstatistik
Einzelne Delikte mit Statistik
Todesstrafe

GRUNDRECHTE

Bürgerrecht
Stimm- und Wahlrecht





Amtszwang

 

 

 

 

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018