LEBENSBEREICHE

Allgemeines Alter Arbeit und Wirtschaft Bauen, Wohnen, Haushalt Bildung und Schule Das liebe Geld Digitalisierung Energie Essen und Trinken Familie Gesellschaft und Soziales Mode Gesundheit Jugend Kommunikation, Medien Militär, Landesverteidigung Mobilität und Verkehr Recht und Justiz Religion und Glauben Sicherheit und Ordnung Sport und Freizeit Staat und Politik Straftaten Umwelt Unfälle

Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

Abl UR 1886 nach S. 336 (Beilage 2, 01-02)
Verordnung betreffend die Bierpressionen
Montag, 12. Juli 1886
   
«Der Regierungsrath,
In Ausführung des ihm durch Beschluss des h. Landrathes vom 26. Januar 1886 ertheilten Auftrages, auf gutachtlichen Antrag der Justiz- und Polizeikommission, beschliesst und verordnet:

1. Der Gebrauch von Bierpressionen wird nur unter nachfolgenden Bedingungen gestattet:
a) Die Bierpressionen müssen derart eingerichtet werden, dass nur die Luft auf das Bier geleitet wird. Bierleitungen sind gänzlich untersagt;
b) die zur Pression verwendete Luft muss aus dem Freien entnommen werden;
c) bei der Luftleitung auf das Fass muss ein Rückventil angebracht sein, damit kein Bier in den Luftkessel zurückströmen kann;
d) das Fass darf mit gewöhnlichem Hahn oder Syphonhahn angestochen werden, in letzteren Falle jedoch müssen sowohl Hahn als auch Röhre gut verzinnt sein;
e) im Uebrigen soll die Konstruktion der Bierpressionen derart beschaffen fein, dass die Apparate sowohl zum Zwecke der Inspektion, als auch einer gründlichen Reinigung jederzeit leicht und genügend zerlegt werden können.

2. Die Bierpressionen sollen in allen ihren einzelnen Bestandtheilen stetsfort in einem tadellos reinlichen Zustande erhalten werden, sind daher, so oft es nothwendig ist, einer gründlichen Reinigung zu unterwerfen.

3. Die Justiz- und Polizeikommission wird durch ihre Organe, eventuell mit Beizug eines Fachmannes die Vollziehung dieser Verordnung überwachen.
Die Besitzer von Bierpressionen sind verpflichtet, auf Verlangen dieser Polizei-Organe die einzelnen Bestandtheile der Pressionen auseinander zu nehmen, denselben vorzuweisen und haben überhaupt deren Verfügungen in Bezug auf Reinhaltung der Pressionen oder Abänderung der Konstruktion derselben Folge zu leisten.
Die Inspektionsberichte werden jeweilen im Amtsblatt veröffentlicht.

4. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit einer Geldstrafe von Fr. 10—100 geahndet.»

    
Regierungsratsbeschluss vom 12.07.1886.
-------------------------

 

 
JUSTIZWESEN

Allgemeines
Rechtsbegriffe

GERICHTSWESEN

Die Gerichtsbarkeit in Uri
Das Obergericht
Das Landgericht Uri
Das Landgericht Ursern
Staatsanwaltschaft und Verhöramt
Jugendgerichtsbarkeit
Schlichtungsbehörde

Ehemalige Gerichtsinstanzen

BUNDESGESETZGEBUNG

Bundesverfassung (externer Link)
Gesetzgebung (externer Link)

KANTONALE GESETZGEBUNG

Verfassungen
Gesetzgebung (externer Link)

Das alte Urner Landbuch
Das Urner Landbuch von 1823 ff.
Amtliche Sammlung der Gesetze
Das Landbuch von 1891
Sammlung der Gesetze, 1891-1958
Das Urner Rechtsbuch (Link)

STRAFRECHT

Allgemeines
Polizei
Strafrecht
Strafgerichtsbarkeit
Strafanstalten und Richtstätten

STRAFTATEN

Kriminalstatistik
Einzelne Delikte mit Statistik
Todesstrafe

GRUNDRECHTE

Bürgerrecht
Stimm- und Wahlrecht





Amtszwang

 

 

 

 

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018