LB UR (1823) Bd I S. 145.
Hagpflicht zwischen Eigentum und Allmendgärten (Art. 163 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
«Jeder soll sein Eigen einhagen oder einschlagen, wo möglich, sonst wenigstens einmarken lassen. Bey Markungen zwischen Eigen und Allmend, die durch die geschwornen Landmarker geschehen sollen, sollen nur Ausgeschossene der betreffenden Gemeinde zugegen seyn, so es aber etwas Wichtiges betrifft, soll es UGHrn. angezeigt, und von diesen auch jemand dazu verordnet werden.»
LG 1701, 1806; LB UR 1823 Bd I, S. 145.
-------------------------
|