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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1823) Bd I S. 145-146.
Unterhaltspflicht der Eigentümer für anstossende Strassen (Art. 164 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«Hagen soll jeder Eigenthümer gegen den andern halben Theil; jedoch Sigill und Briefe oder andere mehr als zehnjährige Uebung vorbehalten, und soll auch bey künftigen Theilungen jeder halben Hag übernehmen.
So sollen auch die Häge zwischen Eigenthum und Allmendgärten von jedem Theil zur Hälfte erhalten werden, wenn nicht ältere Verkommnisse oder Briefe es anders bestimmen.»

    
LB UR 1823 Bd I, S. 145 f.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018