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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1823) Bd I S. 181.
Nächtliche Unfugen, Schießen, Lermen,Nachtbubereyen etc. (Art. 203).
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«Alle Unfugen, Lermen und Bubereyen zu nächtlicher Zeit sind bey Gl. 13 und in schwerern Fällen, wie Thüren oder Fenster einschlagen und andre solche sträfliche Handlungen bey Gl. 26 verbothen, und allenfalls noch schwererer Bestrafung laut obgemeldtem Sitten-Mandat. Auch ist das Schießen von Bethläuten Abends bis Bethläuten Morgens bey Gl. 26 Straf verbothen mit Ansnahm des Schießens auf's Gewild, und soll auch hiervon dem Kläger die Hälfte zukommen, und die Dorfgerichte hierüber wachen und die Fehlbaren anzeigen, in welchem Fall sie 1/3 der Strafe zu beziehen haben sollen.»
    
LR 1807; LB UR 1823 Bd I, S. 181.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018