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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1823) Bd I S. 197-200.
Wasenordnung, Gehalt und Pflicht des Wasenmeisters (Art. 224 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«1. §. Der Scharfrichter ist jederzeit auch Wasenmeister, und wird ihm nebst dem Lohn, denn er für Exekutionen in Kriminal-und Malefiz-Fällen laut alter Tarife zu beziehen hat, wie ehedem, die Nutznießung des Wohnhauses, Gartens sammt Zugehör, wie auch der sogenannten Gand, des Rieds, Thiergartens und des Siechenmättelins ferner belassen, jedoch letzteres nur bis auf allfällig andere Verfügung hierüber.
2. §. Die dabei nöthigen Reperationen an Dach und Gemach sollen auf oberkeitliche Unkosten geschehen; wegen Erhaltung der Hägen sollen dem Scharfrichter jährlich Gl. 15 gegeben werden, und Hr. Seckelmeister aber jedes Jahr Nachsehen lassen, ob dieselben gehörig gemacht und unterhalten werden.
3. §. Der ungespaltene Klauen, als nämlich die Pferde, Maulthier, Esel u. d. gl., so in hiesigem Land abgehen, sollen ohne Ausnahm von dem Wasenmeister auf Berufung weggethan, und davon die Haut für sein Lohn ihm gefolget werden.
In Wassen und Steg sollen ihm Schaufel und Gräbel, weil er wegen der Entfernung solche nicht mitbringcn kann, angeschafft und in Betreff der Verlochung ein schicklicher Ort angewiesen werden.
4. §. In Belange dann des gespaltenen Klauens, bleibt es bey obigem Artikel 223.
5. §. Der Wasenmeister solle die Schuldigkeit haben, wenn es von den Partikularen verlang wird, alles kleinere Vieh, als benanntlich Schaf, Geis, Hunde u. d. gl. gegen Bezahlung von Sch. 6 per Stück, wegzuthun.
6. §. Von dem fremden Rindvieh, so allenfalls in hiesigem Land fallen oder verrecken würde, solle ihm für seine Belohnung wegen dessen Wegschaffung die Haut überlassen werden.
7. §. Sollte einem ein Pferd, Maulthier oder dergleichen abgehen, solle dieser bey Gl. 6 Buß innert 24 Stunden dem Wasenmeister davon Anzeige zu machen schuldig seyn, wo dann letzterer bey gleicher Buß ungesäumt entweder selbst oder durch Absendung eines Knechten an den Ort wohin er berufen wird, sich begeben solle.
8. §. Von dem gefallenen Vieh solle man bey Gl. 25 Buß weder Fleisch noch Fette verkaufen oder verschenken mögen.
9. §. Der Wasenmeisier ist verpflichtet, das verreckte Vieh, so er zu verkochen hat, so tief zu vergraben, daß es nicht von den Hunden oder andern Thieren aufgescharrt, vielweniger durch einen üblen Geruch davon die Luft verunreiniget werde.
10. §. Derselbe, so wie jeder andere, so bey Ausmachung eines gefallenen Stück Viehs irgend eine gefährliche oder ansteckende Krankheit wahrnehmen würde, solle bey Verantwortlichkeit schuldig seyn, dem betreffenden Dorfgericht oder wie in obigem Artikel steht davon die Anzeige zu machen.
11. §. Wenn auf Befehl einer hochweisen Obrigkeit oder aus Verlangen eines Partikularen das gefallene Stück Vieh durch den Wasenmeister muß geöffnet und visitiert werden, so solle dem Knecht für seine Mühe Sch. 10 begutet werden.
12. §. Kein krankes Stück Rindvieh solle bey Straf und Verantwortlichkeit geschlachtet werden, ohne daß ein Rathsglied der betreffenden Gemeind, oder ein geschworner Vieharzt dazu berufen werde, der dann die Ungefährlichkeit der Krankheit dem Dorfgericht zu bescheinigen hat.»

    
LR 1805; LB UR 1823 Bd I S. 197 ff..
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018