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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1823) Bd I S. 068.
Verbot des Kaufs des Landrechts (Art. 083 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«Keiner solle um das Landrecht praktizieren oder Gaben geben bey angemeßener Straf, und solle ihm, wenn er dies thäte, das Landrecht dann nicht gegeben und nicht darüber gemehrt werden. Es sollen auch keine fremde Bothen für einen zu bitten zugelassen werden.»
    
Alt LB 154; LB UR 1823 Bd I, S. 68.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018