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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1823) Bd I S. 079-080
Kauf von Liegenschaften durch Beisassen (Art. 093 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«Fremde oder Ansaßen , die erst seit 1798 im Kanton sich niedergelassen , sollen über die gegenwärtig 1821 schon besitzenden Liegenschaften in unserm Land nichts Mehrers als ein Haus und Garten, ohne besondere oberkeitliche Bewilligung kaufen, und so ein solcher oder sonst ein Auswärtiger dieses oder mehrers, selbst auch mit Erlaubnis, kauft, soll solches im ganzen Land bekannt gemacht werden, und bleibt dem Landmann ein Jahr vom Ruf oder Bekanntmachung an das Zugrecht zur gekauften Liegenschaft um den gleichen Kaufpreis, und wenn dabey Betrug oder geheime Abrede oder Bedingung zu Verhinderung oder Erschwerung des Zugrechts statt hätte, soll sowohl der Fremde, so sich dessen schuldig machte, als der Landmann, so ihm dazu behilflich wäre, Gl. 200 bestraft werden und der Kauf ungültig seyn.»
    
Alt. LB 163; LG 1821; LB UR 1823 Bd I, S. 79 f.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018