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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1823) Bd I S. 081.
Eheliche Einsegung fremder Personen (Art. 095 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«Es sollen in unserm Kanton keinerley fremde Personen, sie mögen in oder ausser demselben wohnen, überhaupt keine, die nicht Landsangehörige sind, ohne besondere oberkeitliche Bewilligung ehelich eingesegnet werden. Es sollen die Hochw. Hrn. Pfarrherren und die resp. Dorfgerichte um so mehr sich dessen erinnern und dieses befolgen, da in Folge einer zwischen den Eidsgenössischen Ständen bestehenden Uebereinkunft, Eheleute, die ohne Bewilligung ihrer Heimaths-Behörde kopuliert werden, mit allen Folgen dem Kanton anheim fallen, in welchem die Eheeinsegung geschieht. Es bleiben daher diejenigen, die eine solche Ehe ohne Vorweisung einer bestimmten Erlaubniss von einem Rath einsegnen würden, für alle Folgen verantwortlich, und sollen die resp. Dorfgerichte dieses den Hochw. Hrn. Pfarrherren bekannt machen, und zu steter, fortdaurender Beobachtung den Spannzedeln beygefügt und gehörig aufbewahrt werden.»
    
LR 1808, 1821; LB UR 1823 Bd I, S. 81.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018