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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1823) Bd I S. 083.
Kein Hüttenrecht für Beisassen (Art. 097 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«Außer obiger einsweiliger Gestattung soll kein Fremder noch Bey- oder Ansass die Allmenden benutzen, auch keine Hüttenrechte auf hiesigen Alpen bauen noch kaufen, und mit keinem Landmann in einiger Gemeinschaft stehen, bey angemessener über den Fall zu verhängender Strafe.
Es soll auch kein solcher neben einem Landmann um Hirtenen (Dienst in einer gemeinen Alphirte) bitten mögen.»

    
Alt LB 165; LB UR 1823 Bd I, S. 83.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018