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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR Bd 01 (1892) S. 042-043
Geltende Bestimmungen (31.12.1891)
Donnerstag, 5. April 1855
   
«Ueber die Stimm- und Wahlberechtigung in kantonalen und Gemeindeangelegenheiten wird auf die Art. 20, 2l, 22, 23 und 24 der Verfassung verwiesen.

«Die Nicht-Stimmberechtigten haben sich vom Versammlungslokale fern zu halten.
Die Gemeinde-Präsidenten sind verpflichtet, für Beachtung der Vorschriften über das Stimmrecht überhaupt zu wachen, die bei den Gemeindsvcrsammlungen unbefugt Erscheinenden wegzuweisen und Widersetzliche oder unberechtigt Antheilnehmende der zuständigen Behörde anzuzeigen, damit sie mit einer Buße von 10 Franken belegt werden, wovon der Anzeiger die Hälfte erhält.»
Landsgemeindebeschluß vom 1. Mai 1859. Das gesamte Gesetz ist in der Amtlichen Sammlung der Gesetze, Bd 6 (1864), S. 281-282, veröffentlicht.
Link zum gesamten Landsgemeindebeschluss

«Wenn bei Gemeindeversammlungen Gegenstände zur Behandlung gelangen, wobei die angesessenen Nichtkantonsbürger (resp. Nichtkorporationsbürger) vom Stimmrechte ausgeschlossen sind, so sollen diese Gegenstände nach den anderen in Berathung gezogen und erledigt werden und dabei die Nichtstimmberechtigten von der Versammlung sich entfernen und des Mitstimmens durchaus sich enthalten.
Die dieser Vorschrift Zuwiderhandelnden verfallen in eine Geldbuße von Fr. 10—20, die im Wiederholungsfälle oder bei beharrlicher Widersetzlichkeit bis auf Fr. 60 zu erhöhen ist. (Klagen auf Kassation von Wahlen und Beschlüssen, die durch unbefugte Mitwirkung Nichtstimmberechtigter zu Stande kommen, bleiben immerhin vorbehalten.)
Wer die ausgefällte Geldbuße, wovon der Anzeiger die Hälfte erhält, nicht bezahlen kann, soll dieselbe nach Maßgabe des Gesetzes über Umänderung unerhebbarer Geldbußen in eine andere Strafe abtragen.
Die niedergelassenen Nichtkantonsbürger (resp. Nichtkorporationsbürger) sind auch in denjenigen Sachen, wo sie stimmberechtigt sind, zu Beamtungen, die als wechselweise zu tragende Beschwerden betrachtet werden, wählbar.
Landrathsbeschluß vom 5. April 1855.
Das gesamte Gesetz ist in der Amtlichen Sammlung der Gesetze, Bd 6 (1864), S. 88-90, veröffentlicht.
Link zum gesamten Landratsbeschluss

«Der Zahlungsunfähige bleibt auf die Dauer von sechs Jahren von der Wählbarkeit und dem Rechte zur Vertretung Dritter (Art. 33 der Verfassung) ausgeschlossen.» Landsgemeindebeschluß vom 3. Mai 1891.

    
LB UR Bd 1 (1892), S. 42-43.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018