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Uri
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Noch in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts
hatten einige Wildarten im Alpenraum kein leichtes Leben. Das Gesetz
brandmarkte sie als schädlich, deren Ausrottung wurde mit
Abschussprämien gefördert und deren Jagd sogar an Sonn- und Feiertagen
erlaubt. Andere Tierarten wie die Rehe oder die Rothirsche waren bereits
ausgerottet oder wraen so selten, dass sie in der Urner Jagdverordnung
gänzlich geschützt waren oder nicht einmal mehr Erwähnung fanden.
Die
kantonale Jagdverordnung von 1887 erklärte einige Tiere für schädlich,
legte Abschussprämien fest, und erlaubte die Jagd auf
Bären,
Wölfe
und Luchse sogar an Sonntagen. Die Sonntagsruhe wurde durch diese
Bestimmung
allerdings nicht gross gestört, denn diese Tiere waren im Urnerland
schon längst ausgerottet. Von der Jagdordnung geächtet war auch der
Fischotter, der Anfang des Jahrhunderts im Urnerland noch vereinzelt
aufgetreten war.
Schädliche
Tiere
Die Vollziehungsverordnung über Jagd und Vogelschutz von 1887
brandmarkte folgende Tiere als schädlich und setzte auf ihren Abschuss
die folgenden Prämien fest:
- Bär oder Wolf, 80 Franken
- Luchs, 20 Franken
- Geier oder Adler, 5 Franken
- Fischotter, 20 Franken
- Fischreiher, 3 Franken
- Iltis, 1 Franken
- Habicht und Sperber, 1 Franken
- Uhu, 3 Franken
- Eisvogel, 50 Rappen
- Elster, 30 Rappen.
1912 wurde der Grossteil der Abschussprämien aufgehoben. Bezahlt wurden
nur mehr die Abschüsse von Fischottern, Fischreihern, Eisvögel und des
Hühnerhabichts.
Gemäss der heutigen Jagdverordnung werden Prämien nur mehr für den
Abschuss von Füchsen (30 Franken sowie Krähen und Elstern (5 Franken)
bezahlt.
Die
eidgenössischen Banngebiete, die so genannten Freiberge, boten den
verfolgten Tieren eine letzte Überlebenschance.
Andere
Tiere wären zwar willkommen gewesen, doch waren sie im Kanton Uri nicht
mehr heimisch. Der Urner Jägerverein führte zwar Rehe im Briefkopf,
doch liessen sich diese Tiere auf dem Gebiete des Kantons Uri vorerst höchst
selten blicken.
In
der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurden
Hirsch und
Steinbock
wieder heimgeführt und die Kolonien entwickelten sich hierzulande
prächtig.
JAGDBEWILLIGUNG
Jagdberechtigung
Im Kanton Uri ist zur Jagd berechtigt, wer Schweizerbürger ist oder als
ausländischer Staatsangehöriger seit mindestens zehn Jahren im Kanton
Uri wohnt, zwanzigjährig und handlungsfähig ist. Notwendig zur Jagd ist
ein gültiger Jagdfähigkeitsausweis (Patent) des Kantons Uri oder eines
Gegenrechtskantons. Es muss weiter eine genügende
Haftpflichtversicherung abgeschlossen sein und es darf kein
Ausschlussgrund vorliegen.
ARTEN DER JAGD
Patentjagd
Der Kanton Uri kennt nur die Patentjagd. Zur Ausübung ist ein gegen
eine Gebühr ein Jagdpatent zu lösen. Seit 1963 ist vorgängig die
Jägerprüfung (Schiessen, mündlicher und schriftlicher Teil) zu
absolvieren. Die Jagdfähigkeitsausweise einzelner anderer Kantone
werden anerkannt. Ein Gästepatent wurde vom Jägerverein abgelehnt
(2000).
Das Patent
berechtigt zur Ausübung der Jagd im gesamten Kantonsgebiet. Es werden
Patente für die Hochwildjagd, die Niederwildjagd, die Passjagd zur
Nachtzeit und die Wasserwildjagd ausgestellt.
Die Vorschläge zur Einführung der Revierjagd in Uri wurden bis
hin immer abgelehnt.
Hochwildjagd
Jagd auf
Rothirsche, Gämsen, Murmeltiere und Füchse, Dachse und Wildschweine.
In der Zeit vom 1.
September bis 31. Dezember, 6.00 bis 20.00 Uhr.
Niederwildjagd
Jagd auf
Rehe, Schneehasen, Füchse, Dachse, Steinmarder, verwilderte Hauskatzen,
Schneehühner, verwilderte Haustauben, Kolkraben, Rabenkrähen, Elstern,
Eichelhäher und Wildschweine.
In der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November, 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr.
Pass- oder "Dussjagd"
Jagd während
der Nacht von Bauten aus auf Füchse,
Dachse, Edel- und Steinmarder sowie verwilderte Hauskatzen.
In der Zeit vom 1.
Oktober bis Ende Februar, 17.30 Uhr bis 6.30 Uhr.
Jagd auf Wasserwild
Jagd auf
Haubentaucher, Stockenten, Reiherenten, Blässhühner und Kormorane.
In der Zeit vom 1.
Oktober bis 31. Dezember, 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
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URNER JÄGERVEREIN
Name: Urner Jägerverein
Gründungsdatum: 26. August 1906
Mitgliederbestand: 681 (2006)
Uris erste Jägerin
1982 absolvierte Irmgard Gisler, Flüelen, als erste Jägerin
erfolgreich die Jägerprüfung.
Statuten: 1906 / 1913 / 1928 / 1974 / 1990
Geschichte: 19 Jäger und Jagdfreunde gründeten 1906 im
Restaurant Schützengarten in Altdorf den "Urnerischen Jagd- und
Wildschutzverband". Zweck des Vereins war der Schutz und die
Vermehrung des Jagdwildes sowie die Sorge für die "Veredelung des frischen
weidmännischen Geistes" durch Zusammenkünfte.
Der Verein wechselte mehrmals den Namen: Urnerischer Jägerverein (1913),
Urner Jägerverein (1928), Urner Patent-Jägerverein (1974), Urner
Jägerverein (1990).
Aktivitäten: Hege und Pflege des Wildbestandes,
Jagdausbildung, Pelzfellmarkt und Trophäenschau, Hubertus-Jagd,
Hubertusschiessen, Hubertusmesse, Urner Jagdschiessen, Hasenzuchtanlage
in Gurtnellen (bis 1990), Jäger-Ball (bis 1992).
Hubertusjagd
Die Hubertusjagd im November auf Niederwild war bereits bei der
Gründung 1906 vorgesehen. Der Vorstand bestimmte Jagd und Ort und es
waren sämtliche Mitglieder hierzu einzuladen.
Jagdhornbläsergruppe "Bärgarvä"
JÄGERVEREIN URSERN
Name: Jägerverein Ursern
Gründungsjahr: 1903
Mitgliederbestand: 100 (2003)
BANN- UND SCHONGEBIETE
Eidgenössische Jagdbanngebiete
Banngebiet
Urirotstock
Banngebiet Fellital
Kantonale Banngebiete (Allgemeiner Bann)
Banngebiet
Alplen-Riemenstalden
Banngebiet Urnersee
Banngebiet
Seldbach-Sulzbach
Banngebiet
Chammli-Oberalp-Brunnital-Schächental
Banngebiet
Bälmeten-Schwarz Grat
Banngebiet
Giggital-Waldnacht
Banngebiet Alp
Gnof-Maderanertal
Banngebiet
Schöllenen
Banngebiet
Göscheneralp
Banngebiet
Leitschach-Intschialp
Kantonale Banngebiete (Niederwild)
Banngebiet
Leitschach-Rostwald-Intschialp
Banngebiet
Sewen-Färnigwald
Kantonale Banngebiete (Gämsen und Murmeltiere)
Banngebiet Urserental-St.
Annaberg-Gurschen
Schontage
Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage gelten als Schontage.
Schongebiete
In Schongebieten darf die Jagd nicht ausgeübt werden. Der Regierungsrat
kann in den Jagdbetriebsvorschriften Ausnahmen vorsehen.
JAGDGESETZGEBUNG
Gesetzgebung
Bund
Bundesgesetz
über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz,
JSG) vom 20. Juni 1986, SR 922.0
Verordnung
über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung,
JSV) vom
29. Februar 1988; SR 922.01
Gesetzgebung
Kanton
Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere
und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) vom 14. Dezember 1988); RB UR 40.3111
Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) vom
19. Juni 2001; RB 40.3121
Gesetzestexte
JAGDLITERATUR
Gerig Georg, 100 Jahre Urner Jägerverein, Geschichten und Geschichte der Urner Jagd, Altdorf
2006.
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