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Uri

Noch in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts hatten einige Wildarten im Alpenraum kein leichtes Leben. Das Gesetz brandmarkte sie als schädlich, deren Ausrottung wurde mit Abschussprämien gefördert und deren Jagd sogar an Sonn- und Feiertagen erlaubt. Andere Tierarten wie die Rehe oder die Rothirsche waren bereits ausgerottet oder wraen so selten, dass sie in der Urner Jagdverordnung gänzlich geschützt waren oder nicht einmal mehr Erwähnung fanden.

Die kantonale Jagdverordnung von 1887 erklärte einige Tiere für schädlich, legte Abschussprämien fest, und erlaubte die Jagd auf Bären, Wölfe und Luchse sogar an Sonntagen. Die Sonntagsruhe wurde durch diese Bestimmung allerdings nicht gross gestört, denn diese Tiere waren im Urnerland schon längst ausgerottet. Von der Jagdordnung geächtet war auch der Fischotter, der Anfang des Jahrhunderts im Urnerland noch vereinzelt aufgetreten war. 
    

Schädliche Tiere  
Die Vollziehungsverordnung über Jagd und Vogelschutz von 1887 brandmarkte folgende Tiere als schädlich und setzte auf ihren Abschuss die folgenden Prämien fest:  
- Bär oder Wolf, 80 Franken  
- Luchs, 20 Franken  
- Geier oder Adler, 5 Franken  
- Fischotter, 20 Franken  
- Fischreiher, 3 Franken  
- Iltis, 1 Franken  
- Habicht und Sperber, 1 Franken  
- Uhu, 3 Franken  
- Eisvogel, 50 Rappen  
- Elster, 30 Rappen.  
1912 wurde der Grossteil der Abschussprämien aufgehoben. Bezahlt wurden nur mehr die Abschüsse von Fischottern, Fischreihern, Eisvögel und des Hühnerhabichts.
Gemäss der heutigen Jagdverordnung werden Prämien nur mehr für den Abschuss von Füchsen (30 Franken sowie Krähen und Elstern (5 Franken) bezahlt.

     
Die eidgenössischen Banngebiete, die so genannten Freiberge, boten den verfolgten Tieren eine letzte Überlebenschance.
Andere Tiere wären zwar willkommen gewesen, doch waren sie im Kanton Uri nicht mehr heimisch. Der Urner Jägerverein führte zwar Rehe im Briefkopf, doch liessen sich diese Tiere auf dem Gebiete des Kantons Uri vorerst höchst selten blicken.  

In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurden Hirsch und Steinbock wieder heimgeführt und die Kolonien entwickelten sich hierzulande prächtig.  
       

JAGDBEWILLIGUNG

Jagdberechtigung 
Im Kanton Uri ist zur Jagd berechtigt, wer Schweizerbürger ist oder als ausländischer Staatsangehöriger seit mindestens zehn Jahren im Kanton Uri wohnt, zwanzigjährig und handlungsfähig ist. Notwendig zur Jagd ist ein gültiger Jagdfähigkeitsausweis (Patent) des Kantons Uri oder eines Gegenrechtskantons. Es muss weiter eine genügende Haftpflichtversicherung abgeschlossen sein und es darf kein Ausschlussgrund vorliegen.
       

ARTEN DER JAGD

Patentjagd
Der Kanton Uri kennt nur die Patentjagd. Zur Ausübung ist ein gegen eine Gebühr ein Jagdpatent zu lösen. Seit 1963 ist vorgängig die Jägerprüfung (Schiessen, mündlicher und schriftlicher Teil) zu absolvieren. Die Jagdfähigkeitsausweise einzelner anderer Kantone werden anerkannt. Ein Gästepatent wurde vom Jägerverein abgelehnt (2000).
Das Patent berechtigt zur Ausübung der Jagd im gesamten Kantonsgebiet. Es werden Patente für die Hochwildjagd, die Niederwildjagd, die Passjagd zur Nachtzeit und die Wasserwildjagd ausgestellt.
Die Vorschläge zur Einführung der Revierjagd in Uri wurden bis hin immer abgelehnt.
    

Hochwildjagd
Jagd auf Rothirsche, Gämsen, Murmeltiere und Füchse, Dachse und Wildschweine.
In der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember, 6.00 bis 20.00 Uhr.
     

Niederwildjagd
Jagd auf Rehe, Schneehasen, Füchse, Dachse, Steinmarder, verwilderte Hauskatzen, Schneehühner, verwilderte Haustauben, Kolkraben, Rabenkrähen, Elstern, Eichelhäher und Wildschweine.
In der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November, 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr.
     

Pass- oder "Dussjagd"
Jagd während der Nacht von Bauten aus auf Füchse, Dachse, Edel- und Steinmarder sowie verwilderte Hauskatzen.
In der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar, 17.30 Uhr bis 6.30 Uhr.
    

Jagd auf Wasserwild
Jagd auf Haubentaucher, Stockenten, Reiherenten, Blässhühner und Kormorane.
In der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember, 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr.


URNER JÄGERVEREIN

Name: Urner Jägerverein

Gründungsdatum: 26. August 1906

Mitgliederbestand: 681 (2006)
      

Uris erste Jägerin
1982 absolvierte Irmgard Gisler, Flüelen, als erste Jägerin erfolgreich die Jägerprüfung.

      
Statuten:
1906 / 1913 / 1928 / 1974 / 1990

Geschichte: 19 Jäger und Jagdfreunde gründeten 1906 im Restaurant Schützengarten in Altdorf den "Urnerischen Jagd- und Wildschutzverband". Zweck des Vereins war der Schutz und die Vermehrung des Jagdwildes sowie die Sorge für die "Veredelung des frischen weidmännischen Geistes" durch Zusammenkünfte.
Der Verein wechselte mehrmals den Namen: Urnerischer Jägerverein (1913), Urner Jägerverein (1928), Urner Patent-Jägerverein (1974), Urner Jägerverein (1990).
Aktivitäten: Hege und Pflege des Wildbestandes, Jagdausbildung, Pelzfellmarkt und Trophäenschau, Hubertus-Jagd, Hubertusschiessen, Hubertusmesse, Urner Jagdschiessen, Hasenzuchtanlage in Gurtnellen (bis 1990), Jäger-Ball (bis 1992).
Hubertusjagd

Die Hubertusjagd im November auf Niederwild war bereits bei der Gründung 1906 vorgesehen. Der Vorstand bestimmte Jagd und Ort und es waren sämtliche Mitglieder hierzu einzuladen.

Jagdhornbläsergruppe "Bärgarvä"
      

JÄGERVEREIN URSERN

Name: Jägerverein Ursern

Gründungsjahr: 1903

Mitgliederbestand: 100 (2003)
    

BANN- UND SCHONGEBIETE

Eidgenössische Jagdbanngebiete
Banngebiet Urirotstock
Banngebiet Fellital
     

Kantonale Banngebiete (Allgemeiner Bann)
Banngebiet Alplen-Riemenstalden
Banngebiet Urnersee
Banngebiet Seldbach-Sulzbach
Banngebiet Chammli-Oberalp-Brunnital-Schächental
Banngebiet Bälmeten-Schwarz Grat
Banngebiet Giggital-Waldnacht
Banngebiet Alp Gnof-Maderanertal
Banngebiet Schöllenen
Banngebiet Göscheneralp
Banngebiet Leitschach-Intschialp
    

Kantonale Banngebiete (Niederwild)
Banngebiet Leitschach-Rostwald-Intschialp
Banngebiet Sewen-Färnigwald
    

Kantonale Banngebiete (Gämsen und Murmeltiere)
Banngebiet Urserental-St. Annaberg-Gurschen
     

Schontage
Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage gelten als Schontage.
     

Schongebiete 
In Schongebieten darf die Jagd nicht ausgeübt werden. Der Regierungsrat kann in den Jagdbetriebsvorschriften Ausnahmen vorsehen.
     

JAGDGESETZGEBUNG

Gesetzgebung Bund

Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986, SR 922.0

Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV) vom 29. Februar 1988; SR 922.01

Gesetzestexte
    

Gesetzgebung Kanton
Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) vom 14. Dezember 1988); RB UR 40.3111
Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) vom 19. Juni 2001; RB 40.3121
Gesetzestexte
      

JAGDLITERATUR

Gerig Georg, 100 Jahre Urner Jägerverein, Geschichten und Geschichte der Urner Jagd, Altdorf 2006.